Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 188
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 188 · Bl. 91v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 188
Bl. 91vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. damitt auffhalttenn, Weil aber obgemelte Gerechtigkeit der Zal der Pfannenn vnnd Saltzwercks durch bestenndige Contract ann vnnser vorfahren, vnd ann vnns gekommenn, vnnd vererbet, vnnd sich E.
Gnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich Euer
G. herr vatter seliger gedechtnus Insonnderheit gnediglichenn verschriebenn, wie obenn anngezeigtt, Nemblich das weder ffgl.[?]1 noch derenn erbenn vnnd nachkommenn, auch niemanndts annders, die Zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannenn brechenn[?]2 solle, das auch weder ffgl.[?]3, Ire erbenn oder nachkommenn, vnns mit anndernn Saltzbodenn,
Gnaden Herr Vater seligen Gedächtnisses insbesondere gnädig verschrieben hat, wie oben angezeigt, nämlich dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?] noch deren Erben und Nachkommen, auch niemand anders, die Zahl der Salzkoten und Pfannen brechen[?] solle, dass auch weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben oder Nachkommen uns mit anderen Salzkoten,
Inn oder außwenndig vnnser Sodenn, in keine weise oberbauwenn, auch sich keiner gerechttigkeitt, außgescheidenn die Vbrigkeitt des Gerichts in genannttem Sodenn vnnd Saltzwergk anmassenn wollent, vnnd inberurttenn fall, wo sich der ereugte, der anngezogenn schade verhuetet, vnnd gemeiner nutz, E.
innerhalb oder außerhalb unserer Sooden, in keiner Weise überbauen, auch sich keiner Gerechtigkeit, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts, in genanntem Sooden und Salzwerk anmaßen wollen; und in dem berührten Fall, wo er sich ereignete, der angeführte Schaden verhütet und der gemeine Nutzen Euer
G. vnnderthanenn, gestifft vnnd gefurdert wurde, Wo wir selbst mehr Pfannenn vnnd Saltzboden bawenn vnd machenn liessenn, vnnd also disfals der Contract, lauts berurtter verschreibunge, zwischen E.
Gnaden Untertanen gestiftet und gefördert würde, wenn wir selbst mehr Pfannen und Salzkoten bauen und machen ließen, und also in diesem Fall der Kontrakt, laut berührter Verschreibung, zwischen Euer
Unsichere Lesungen
- ffgl.[?] — Abbreviatur, wohl 'fuerstliche Gnaden' (S. fgl.?), Lesung der Buchstabenfolge unsicher
- brechenn[?] — Verb undeutlich, moeglich auch 'mehrenn'
- ffgl.[?] — dieselbe Abbreviatur wie Zeile 7