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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 190

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 190 · Bl. 92v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 190

Bl. 92vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie Itzt vermeldt, dardurch verschafft, als wenn solche erbauwunge nicht durch vnns vorgenommenn wurde, Zudem das wir auch destoweniger nachteil vnnd schadenns erleidenn dorfftenn, In sonderlicher betrachttung auch das E.

wie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Herrnn Vatters seligenn verschreibunge mit bringt, das dieselbige In Ihrem artickeln vnnd stuckenn, nicht solle annders dann sie in Ihrem schrifftlichenn sinne Innhelt, ausgelegt oder glosiret werdenn, Welche auch in Irem austrucklichenn schrifftlichenn sinne, wie dann vermeldet, verordenet vnnd disponirt, das sich weder E.

Herrn Vaters selig Verschreibung mit sich bringt, dass dieselbe in ihren Artikeln und Stücken nicht anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; welche auch in ihrem ausdrücklichen schriftlichen Sinn, wie denn vermeldet, verordnet und disponiert hat, dass sich weder Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G.

Gnaden

7

Vatter, noch derenn erbenn keiner gerechttigkeit ann dem Saltzwergk annehmenn sollenn, Vnd wirdt solche gemeine disposition per illam generalem Vniuersalem negatiuam keiner gerechttigkeit durch nachvolgennde exception in allenn fellenn becreffttiget,

Vater noch deren Erben irgendeiner Gerechtigkeit an dem Salzwerk annehmen sollen. Und es wird solche allgemeine Disposition — durch jene allgemeine, universale Verneinung (per illam generalem universalem negativam) „keiner Gerechtigkeit“ — durch die nachfolgende Ausnahme (exceptio) in allen Fällen bekräftigt,

8

Wir wollenn vnns auch in mehrbemeltem fall, Nemblich wo außfundig gemacht wurde, das dardurch der gemein nutz, des Lanndes gefurdertt wurde, zu solcher bauwunge erbottenn habenn, vnnd bittenn derhalbenn enndtlich vffs vnderthenigst, E.

Wir wollen uns auch in dem mehrgenannten Fall, nämlich wo ausfindig gemacht würde, dass dadurch der gemeine Nutzen des Landes gefördert würde, zu solcher Bauung erboten haben, und bitten deshalb endlich aufs Untertänigste, Euer

9

F.

Fürstlichen

10

G. wollenn furtter auch wie bißher furstlichen vnnd löblichenn geschehen, vnns armenn Leutenn, E.

Gnaden wollen fürder auch, wie bisher fürstlich und löblich geschehen, uns arme Leute, Euer

11

F.

Fürstlichen

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G gehorsamenn vnnderthanenn bey solcher vnnser Gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd der Pfannenn gnediglichenn behalttenn, schutzenn vnnd schirmenn, aber Je zum wenigstenn, wo außfündigk gemacht wurde, das E. f. gl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gehorsame Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädig behalten, schützen und schirmen, aber ja zum Wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstliche Gnaden

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