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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 191

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 191 · Bl. 93r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 191

Bl. 93rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG gehorsamenn vnnderthanenn bey solcher vnnser Gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd der Pfannenn gnediglichenn behalttenn, schutzenn vnnd schirmenn, aber Je zum wenigstenn, wo außfündigk gemacht wurde, das E. f. gl.

Gnaden gehorsamen Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädiglich belassen, schützen und schirmen, aber doch zum wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstlichen Gnaden

2

Lanndenn vnnd Leutenn ein mercklicher nachtteil, das wir vns doch nicht versehenn, hieraus enndtstehenn soltte, Wo nicht mehr Pfannenn erbawet wurdenn, vnns zu erbawung derselbigenn aus obenn berurttenn rechtmessigenn vhrsachenn gnediglichenn zulassen, Wo wir aber Je dieses bey E.

Landen und Leuten ein merklicher Nachteil — was wir doch nicht erwarten — daraus entstehen sollte, wenn nicht mehr Pfannen erbaut würden, uns zur Erbauung derselben aus den oben berührten rechtmäßigen Ursachen gnädiglich zuzulassen. Wo wir aber dies bei Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. das wir vns doch nit weniger dann nichts, zu E.

Gnaden — was wir uns doch nicht weniger als nichts (keineswegs) von Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. als vnnserm gnedigenn Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, in annsehunge obenn erzehltter vnnser rechtmessigenn vhrsachenn vf dismahl nicht erhalttenn möchttenn, So konnenn wir hierinnenn auf ferner vnnser fürbringenn vnnd deducirunge vnnser gerechttigkeitt, aller vnparteischer, recht verstenndiger vnnd anderer Erbarer vorstenndiger erfahrner Leuthe, alles nach E.

Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn versehen — in Ansehung unserer oben erzählten rechtmäßigen Ursachen diesmal nicht erhalten könnten, so können wir hierin, auf unser weiteres Vorbringen und die Darlegung (Deduktion) unserer Gerechtigkeit, aller unparteiischen, rechtsverständigen und anderer ehrbarer, verständiger, erfahrener Leute — alles nach Euer

7

F.

Fürstlichen

8

G. gnedigem gefallenn, rechtmessige vnnd billiche ortterunge1 vnnd weisunge, dem rechtenn gemes duldenn vnnd leidenn, Darzu wir auch vnns desfals vnndertheniglichenn erbietenn, vnnd wollenn vnns hier mit E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit Euer

Unsichere Lesungen

  1. ortterunge — wohl fuer 'Eroerterunge', Wortanfang undeutlich

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