Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 192
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 192 · Bl. 93v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 192
Bl. 93vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnedigem gefallenn, rechtmessige vnnd billiche ortterunge vnnd weisunge, dem rechtenn gemes duldenn vnnd leidenn, Darzu wir auch vnns desfals vnndertheniglichenn erbietenn, vnnd wollenn vnns hier mit E.
Gnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit Euer
G. vndertheniglichenn beuohlenn habenn, vnnd bittenn gnedige anntwortt.
Gnaden untertäniglich befohlen haben und bitten um gnädige Antwort.
Vff die vorbrachte Supplication vnnd Berumpte Priuilegien der Pfenner zu Allenndorff. hat vnnser gnediger fürst vnnd herr.
Auf die vorgebrachte Supplikation und die angeführten (berühmten) Privilegien der Pfänner zu Allendorf hat unser gnädiger Fürst und Herr
Erstlich anntzeigenn lassenn, das sich ffgl.[?]1 laß bedunck[gestrichen: enn die] Supplication sey gestelt mit rath der recht gelertenn, Wiewohl nun ffgl.[?] dieselb mit grundt der recht, abzulehnenn wohl wuste, ffgl.[?] doch zeitt darzu von nötenn were, Dieweil aber ffgl.[?] Itzo wegferttig, So woltten ffgl.[?] zuuermeidenn lenger muhe, zum handell schreittenn, Mitt beger, das sie dergleichenn thun wolttenn, Vnnd Erstlich befindt ffgl.[?] in aller welt, wo mann newe Berge oder Saltzwercke befricht[?]2, das die gewerckenn ann denselbigenn orttenn, belehnung vonn der Vbrigkeitt, Konige oder Furstenn, habenn mussen, In welchen vnnderscheidenn wirdet, was die gewerckenn sich halttenn, dergleichenn was auch die Obrigkeit habenn solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter
erstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;
Unsichere Lesungen
- ffgl.[?] — wiederkehrende Abbreviatur (wohl 'fuerstliche Gnaden'), gilt auch Zeilen 10-13 und 16); [gestrichen: enn die] (gestrichener Zeilenanfang schwer lesbar, auch 'am die' moeglich
- befricht[?] — Verb undeutlich, wohl fuer 'aufricht' (aufrichtet)