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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 197

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 197 · Bl. 96r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 197

Bl. 96rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas Saltz nach Ihrem willenn vff[?]: vnnd abzusetzenn, vnnd die neuerung zumachenn, macht habenn soltenn, Item, Ist wieddernn gemeinenn nutz, das ffgl. kein neu Saltzwercke, wanns ffgl.

Macht haben sollten, das Salz nach ihrem Willen auf-[?] und abzusetzen und Neuerungen zu machen. Item, es ist wider den gemeinen Nutzen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kein neues Salzwerk, wenn Seine Fürstlichen Gnaden

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Inn Ihrem Furstenthumb funde, nit bauwenn soltte, Item das er kein theil im Saltzwercke so Ime das heimfiele behalttenn soltte, dazu so ist ffgl. zu der Zeit, wie sich aus dem dato der verschreibunge befindet, nit mehr dann achtzehenn Jahr altt gewesenn, Item ein vngewönlicher Stylus mit der versiegelung,

es in ihrem Fürstentum fänden, bauen sollten; item, dass er keinen Teil im Salzwerk, wenn ihm dieser heimfiele, behalten sollte. Dazu sind Seine Fürstlichen Gnaden zu der Zeit, wie sich aus dem Datum der Verschreibung ergibt, nicht mehr als achtzehn Jahre alt gewesen. Item, ein ungewöhnlicher Stil bei der Besiegelung,

3

das die zweene Räthe nebenn Ime versiegeltt gehalttenn, Item manngelt weytter Confirmation, die in einer minder Jerigenn hanndelung sich gepüret hett, Das aber gesagt wolt werdenn, es sey hie Vi pacti gehanndelt, also das ffgl. darumb dreyhundert nehmenn solle, Welcher Contract M.

dass die zwei Räte neben ihm mit besiegelt haben. Item, es fehlt eine weitere Konfirmation, die sich bei einer Handlung eines Minderjährigen gebührt hätte. Dass aber gesagt werden wollte, es sei hier kraft eines Vertrags (vi pacti) gehandelt worden, sodass Seine Fürstlichen Gnaden dafür dreihundert nehmen sollten, welchen Kontrakt mein

4

G.

gnädiger

5

H. als Erbe zuhalttenn schuldigk solt sein, Dargegenn so ist die warheit, das mann in solchenn fellenn, do ein sonnder personn regalia nit besitzenn magk, nichts ann=[?] sehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Herr als Erbe zu halten schuldig sein solle — dagegen ist die Wahrheit, dass man in solchen Fällen, wo eine Privatperson Regalien nicht besitzen kann, auf nichts anderes[?] sehen soll,

Unsichere Lesungen

  1. dreyhundert neh= — nach 'dreyhundert' keine Waehrungsangabe erkennbar; Worttrennung 'neh=menn' erschlossen aus Zeile 18); nichts ann= (letzte Woerter der Zeile klein und mit Schleife ueberzogen, Lesung unsicher; Fortsetzung auf der Folgeseite (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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