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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 200

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 200 · Bl. 97v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 200

Bl. 97vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBesagt nun das solch brieff de surreptione nit verdechttigk were, so woltte darann gelegenn sein, zuerforschenn, ob das Priuilegium gemeinem nutz zuwiedder sey oder nit, So sich nun erfinde, das gemeinem nutz zuwieder, als in diesem fall ist, So were es im rechttenn nichttige, vnnd bunde weder den Concedentem, noch seinenn successorem, Das aber dieses gemeinem nutz zuwiedder sey, das darf keiner ausfurunge, dann das mann soltte die Sohle vergeblich Inn die Werra lassenn lauffenn, vnnd der gnadenn die Gott verliehenn hatt nitt brauchenn vnd anndern außwendigen[?] leuten gelt mustenn gebenn, vmb Ihr Saltz, Item Verkerunge[?] vnnd vffsetz machenn zulassenn, vnnd nit allein dasselbige, sonndernn auch dem Furstlichen Stannde vhrsach gebenn zu erhalttunge desselbigenn seine vnderthanenn, vmb verlegung annzusprechenn, vnd selbst habenn, darvonn mann solche notturfft des Furstenn erstattenn, vnnd den armenn mann solcher beschwerunge erledigenn möcht, das alle ist gemeinem nutz zuwiedder, vnnd wenn sie selbst darumb ertheilenn solttenn, versehe sich mein gnediger Herr, sie wurdenns nit anders könnenn billichenn, Dieweil es dann gemeinem nutz zuwieder, so sein sies schuldigk zuzulassenn, an Iren schadenn Irem Landtsfurstenn vnnd gemeinem nutzenn zuzulassenn, Inmassenn, wie es dann anndere Vnderthanen, vff[?] benenttenn Saltzwerckenn Iren Herren zulassen, Das sie aber meinen, so der gemein nutz mehr Saltz dorfft, das Ihnenn zugelassenn sein solt, mehr Pfannen zusetzenn, vnnd solche notturfft zuerstatten, das gestehett mein gnediger Herr nitt, das Ihnenn solches Ihe verliehenn sey, sonnder es ist gewönnlich, so man vff Berck oder Saltzwerckenn, mehr Schechttenn oder Sode will annrichtenn, das mann als dann die Obrigkeit vmb die belehnunge annzusuchen pflegt, vnnd derselbigenn belehnung darzu gehört, Nun habenn sie ffgl. deshalbenn nit anngesucht, ffgl. hatt auch nie nichts, vnd Ihre personn nichts verwilliget, Derowegenn so will ffgl. auch niemahls freystehenn,

Gesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),

2

vnnd Ihrem vnnd gemeinem nutz in dem fall schaffenn, Wie sich dann ffgl. dem Vatterlanndt zu gutem schuldigk erkenndt, Das auch gesagt wirdt, es habe am abfuerenn des Saltzes gemanngelt, Derowegen Neun hundert Pfannenn1, das nechst Jar zusiedenn, nachpliebenn sein, das findet mann im berichtt der fuhrleut vnnd kerner, das es aus der geringe=2[?] Tadinge, damit mann die armenn fuhrleut vnnd kerner beschweret hatt, kommenn sey, vnnd sie darzu mit dem gelde, vber gewönnliche thaten, zubeschwerenn, also das sie deshalbenn getrunge=3[?] sen, gein Franckennhausenn, vnnd am andere[?] Ortte zufahrenn, so mann aber rechte Ladung, vmb recht geldt gegebenn hette, so sagenn gemeinlich alle fuhrleut, das noch so viel Pfannenn kaum gnug werenn, Item so viel das Holtz belanngt, wo mann rechtte Ordenunge mit hauwenn vnnd hegenn, dasselbige gehalttenn hette, so were ann notturfftigenn Holtz kein mangel gewest, Aus dem allenn scheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern ihrem und dem gemeinen Nutzen in diesem Fall schaffen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden dem Vaterland zu Gutem schuldig erkennen. Dass auch gesagt wird, es habe am Abführen des Salzes gemangelt, weswegen neunhundert Pfannen im nächsten Jahr zu sieden nachgeblieben seien — das findet man im Bericht der Fuhrleute und Kärrner, dass es aus der geringen[?] Abmachung (Tading), womit man die armen Fuhrleute und Kärrner beschwert hat, gekommen sei, und dass man sie dazu mit dem Geld über die gewöhnlichen Sätze hinaus beschwert hat, sodass sie deshalb gedrungen[?] worden sind, nach Frankenhausen und an andere[?] Orte zu fahren; wenn man aber rechte Ladung um rechtes Geld gegeben hätte, so sagen gemeinhin alle Fuhrleute, dass noch so viele Pfannen kaum genug wären. Item, soviel das Holz belangt: Wenn man rechte Ordnung mit Hauen und Hegen desselben gehalten hätte, so wäre an notdürftigem Holz kein Mangel gewesen. Aus dem allen scheint,

Unsichere Lesungen

  1. Neun hundert Pfannenn — Lesung 'Neun hundert' unsicher; Zahlwort am Absatzanfang mit grosser Initiale
  2. geringe= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Wortende unsicher (Fortsetzung 'Tadinge' Zeile 17)
  3. getrunge= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Fortsetzung 'sen' Zeile 21 ('getrungen sein')); am andere (Schluss der Zeile undeutlich, evtl. 'an andere'; Text bricht am Seitenende ab

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