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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 238

Die Rechtsgutachten · S. 238 · Bl. 116v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 238

Bl. 116vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErgo talis conuentio et priuilegiorum concessio debet esse perpetuo irreuocabilis, nec debet posse tolli per successorem.

Folglich muss eine solche Vereinbarung und Gewährung von Privilegien auf immer unwiderruflich sein, und sie darf durch den Nachfolger nicht aufgehoben werden können.

2

Nec obstat, si dicatur quod de talib. meritis constare aliter debeat quam per illam simplicem assertionem, d1 qua in Instrumentis siue literis.

Es steht auch nicht entgegen, wenn gesagt wird, dass solche Verdienste anders feststehen müssten als durch jene einfache Behauptung, von der in den Urkunden oder Briefen die Rede ist.

3

Constat siquidem etsi non alias certe ex literis D.

Denn sie stehen, wenn schon nicht anderswoher, so doch gewiss aus den Briefen des Herrn

4

Guilielmi de huiusmodi benemeritis uel luculentissime.

Wilhelm über derartige Wohlverdienste aufs Allerdeutlichste fest.

5

Accedat quod dicit bal. in c. 1. §. fin. qui feu. dare pos. ubi post glos. dicit quod Imperator non potest disuestire Vasallum, sine conuicta culpa, quia potentius est ius naturale quam principatus ut sup. diximus.

Hinzu kommt, was Baldus in c. 1. §. fin. qui feu. dare pos. sagt, wo er nach der Glosse sagt, dass der Kaiser einen Vasallen ohne erwiesene Schuld nicht entsetzen kann, weil das Naturrecht (ius naturale) mächtiger ist als die Fürstengewalt (principatus), wie wir oben gesagt haben.

6

Item quia non decet principem suum beneficium reuocare ut dicit notari p Jo. and. in c. quod dilectio de consang. & affin. in nouel.

Ebenso, weil es sich für einen Fürsten nicht ziemt, seine Wohltat zu widerrufen, wie er sagt, dass es von Johannes Andreae in c. quod dilectio de consang. & affin. in nouel. angemerkt wird.

7

Item quia in ore principis secundum eum, firmiter debet esse veritas, ut secundum eum legitur in libro Exodi.

Ebenso, weil ihm zufolge im Munde des Fürsten die Wahrheit fest sein muss, wie ihm zufolge im Buch Exodus zu lesen ist.

8

Per huiusmodi fundamenta concludo.

Aufgrund derartiger Grundlagen schließe ich:

9

Hessorum principem Philippum, non posse tollere uel reuocare Conuentiones priuilegia & confirmationes eorundem per maiores suos dictæ societati Salinarum concessas.

Der Fürst der Hessen, Philipp, kann die Vereinbarungen, Privilegien und deren Bestätigungen, die durch seine Vorfahren der genannten Gesellschaft der Salinen gewährt worden sind, nicht aufheben oder widerrufen.

10

Non obstat primum fundamentum adductum in contra rium dirui, dicebatur quod subsistente causa potest tolli priuilegium quod transiuit in contractum.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Die erste zum Gegenteil angeführte Grundlage steht nicht entgegen, sondern ist niederzureißen; es wurde gesagt, dass bei fortbestehendem Grund ein Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, aufgehoben werden könne.

Unsichere Lesungen

  1. , d — d mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer de); p Jo. and. (p mit Unterstrich = per; Jo. and. wohl Johannes Andreae, erster Buchstabe J/langes s mehrdeutig

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