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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 258

Die Rechtsgutachten · S. 258 · Bl. 126v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 258

Bl. 126vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd den pfennernn des benanten Saltzwercks, Irrung vnnd gebrechenn sich zugetragenn, darumb das hochbenannter Lanndtgraue, mehr pfannenn vf das Saltzwerck zum Bodenn, hat setzenn wollenn,

und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,

2

des sich die pfenner beschweret befundenn, vnnd diesen gebrechenn enndtlich durch einenn vertragk, welchen der Lanndtgraue bewilligt, anngenommenn, vor sich, sfgl.1

wodurch sich die Pfänner beschwert befunden haben; und dieser Gebrechen ist schließlich durch einen Vertrag, den der Landgraf bewilligt, angenommen und für sich, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Gemahl fraw Mechttildt, vnnd auch sfgl. sohnn Lanndtgrauenn Hannsenn, besieglet vnnd volnzogenn, beÿgelegt wordenn, welcher vertragk vermagk, das des ortts kein pfannenn mehr gebauwet2 werdenn sollenn,

Gemahlin Frau Mechthild und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Sohn Landgraf Hans besiegelt und vollzogen hat, beigelegt worden, welcher Vertrag besagt, dass an diesem Ort keine Pfannen mehr gebaut werden sollen,

4

mitt mehrerm Innhaltt. darkegenn auch die pfenner durch denselben vertragk, der am tage Walpurgis, des benanttenn dreÿzehenhunderttenn Jars datiret verpflicht wordenn, hochbenanttenn Lanndtgrauenn, vnnd sfgl.

mit weiterem Inhalt. Dagegen sind auch die Pfänner durch denselben Vertrag, der am Tag Walpurgis (1. Mai) des benannten Jahres dreizehnhundert datiert ist, verpflichtet worden, dem hochbenannten Landgrafen und Seiner Fürstlichen Gnaden

5

Erbenn, alle Jar vmb S.

Erben alle Jahre um St.

6

Johannis tagk im Sommer funff vnnd zwanntzigk oftenn3 Saltzes zugebenn, vnnd naher Cassell zu vberschickenn, Welchenn vertragk volgennde Landtgrauenn, sampt anndernn Priuilegien, bestettiget, Confirmiret vnnd approbiret.

Johannistag im Sommer (24. Juni) fünfundzwanzig Often Salz zu geben und nach Kassel zu überschicken; welchen Vertrag die folgenden Landgrafen samt anderen Privilegien bestätigt, konfirmiert und approbiert haben.

7

Hieruber hatt auch Lanndtgraue Heinrich der ander, sich durch einenn offnenn vnnd versiegletenn brieff, des datum ist Sonnabenndt, nach der Auffart Christi, im dreÿzehenn hundertstenn vnnd zweÿ vnnd zwanntzigstenn Jare, gegenn der gebaurschafft verpflichttet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Darüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkuerzung (wohl seiner fuerstlichen gnaden/gnaden liebden), auch Zeile 7 Ende und Zeile 15; Buchstabenfolge sfgl nach Vergroesserung
  2. gebauwet — auch gebauret lesbar
  3. oftenn — Salzmass; Lesung unsicher, offtenn/ostenn moeglich

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