Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 261
Die Rechtsgutachten · S. 261 · Bl. 128r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 261
Bl. 128rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Es thut auch sfgl. in derselbenn leztenn verschreibung, so zweÿ Jar nach anngenommener Regirung datiret, den vorigenn vertragk, gegebene priuilegien vnnd bestetigung derselbigenn wiederumb2 vernewrenn1, also das die Pfenner,
Auch erneuern Seine Fürstlichen Gnaden in derselben letzten Verschreibung, die zwei Jahre nach angenommener Regierung datiert ist, den vorigen Vertrag, die gegebenen Privilegien und deren Bestätigung wiederum, sodass die Pfänner
vonn Itzo vnnd hochbenanttem Lanndtgrauenn, des Itzigenn Hochberumbtenn, Regirennden Furstenns vatter, vber obanngezeigte gerechtigkeit, althergebrachte befreÿung vnnd herligkeit, zwenn vertrege, vnnd also zwiefachtte verpflichttung, vnnd geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem habenn.
von dem jetzt und hochbenannten Landgrafen, des jetzigen hochberühmten regierenden Fürsten Vater, über die obangezeigte Gerechtigkeit, althergebrachte Befreiung und Herrlichkeit zwei Verträge und also eine zweifache Verpflichtung und eine verdoppelte Verpflichtung und Bestätigung der Privilegien und Rechte (geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem) haben.
Vber dis alles seindt den Pfennernn solche oberwehnte, auch anndere befreÿung vnnd gerechttigkeit, nach tödtlichem abganng Lanndtgrauenn Wilhelms Itztgedacht, durch den Lanndthoffmeisternn vnnd anndere Regenten, des Furstennthumbs zu Hessenn, ann stadt Hochberumtes Lanndtgrauenn Philipsenn Itzt Regirenden Furstenn, vor sfgl. auch derselbigenn Erbenn, vnnd alle nachkommenn am Regiment, bestettigt, Also das die Pfenner vnd Ihre Erbenn, beÿ aller gnade, gewonheit vnnd gerechtigkeit,
Über dies alles sind den Pfännern solche oberwähnten, auch andere Befreiungen und Gerechtigkeiten nach dem tödlichen Abgang des eben gedachten Landgrafen Wilhelm durch den Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen anstelle des hochberühmten Landgrafen Philipp, des jetzt regierenden Fürsten, für Seine Fürstlichen Gnaden, auch deren Erben und alle Nachkommen im Regiment, bestätigt worden, sodass die Pfänner und ihre Erben bei aller Gnade, Gewohnheit und Gerechtigkeit
in aller maß wie die brieffe vom Hochgedachtenn Lanndtgrauenn Wilhelmenn dem mitlernn daruber gegeben, vermugenn, bleibenn, auch darbeÿ geschuzt vnnd gehanndthabt werdenn sollenn, Vber des alles vngeachttet, Vnderstehet sich Hochberumbter Lanndtgraf Philips Itzo regirennder furst,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,
Unsichere Lesungen
- vernewrenn — auch vernewernn lesbar
- wiederumb — auch weiderumb lesbar