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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 263

Die Rechtsgutachten · S. 263 · Bl. 129r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 263

Bl. 129rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLannde zu Allenndorff in den Bodenn reiche Saltz adern gegebenn, welche vielmehr Pfannenn, dann Itzo da sein, ertragenn mochttenn, So vermeint sfgl. vonn wegl: des gemeinenn nuzenn, der dadurch zuschaffenn sein solle, macht zuhabenn, mehr Pfannenn nebenn die anndernn zubauwenn,

Land zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,

2

damit desto mehr Saltzes erzeugt, vnd sfgl. vnderthanenn desto stadtlicher mit Saltz versehen werdenn mugenn, vnnd das solcher gemeiner nuze durch der Pfenner habennde verschreibung nicht könne oder magk verhindert werdenn, Zum anndernn, Ob gleich die Pfenner vom sfgl.

damit desto mehr Salz erzeugt und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen desto stattlicher mit Salz versehen werden mögen, und dass solcher gemeiner Nutzen durch die Verschreibung, die die Pfänner haben, nicht verhindert werden könne oder dürfe. Zweitens: Wenngleich die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Herrnn vatternn brieff bekommenn, darinnenn Ihn Ihre vermeintte gerechttigkeit bestettiget wordenn sein soltte, So wehrenn doch solche brieue in desselbigl1 hochbenannttes Lanndtgrauenn Jungenn vnmundigl2 Jarenn außbracht, vnnd der wegenn vnbundigk3, Zum drittenn, So wehrenn dieselbigenn brieffe, allein bestettigungs brieffe, welche kein newe gerechtigkeit gebenn,

Herrn Vater Briefe bekommen haben, in denen ihnen ihre vermeintliche Gerechtigkeit bestätigt worden sein sollte, so wären doch solche Briefe in desselben hochbenannten Landgrafen jungen, unmündigen Jahren erwirkt worden und deswegen unverbindlich. Drittens: So wären dieselben Briefe allein Bestätigungsbriefe, die keine neue Gerechtigkeit geben,

4

sonndernn allein die altte Gerechttigkeit erhalttenn möchttenn, Vnnd darumb wann auch gleich solche brieue vnnd verschreibunge bestenndigk werenn, So konnttenn sie doch den Pfennernn nichts mehr gebenn, dann was altte vorgehennde verschreibung darauf sich diese bestettigungs brieue ziehenn, vermögl:4

sondern allein die alte Gerechtigkeit erhalten könnten; und darum, wenn auch solche Briefe und Verschreibungen beständig wären, so könnten sie doch den Pfännern nichts mehr geben, als was die alten vorhergehenden Verschreibungen, auf die sich diese Bestätigungsbriefe beziehen, besagen.

5

Vnd aus diesenn vhrsachenn, hat Hochbenanntter Landtgraf Philips, den Pfennernn so in sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. desselbigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl desselbigenn
  2. vnmundigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl vnmundigenn
  3. vnbundigk — Endung mit Zierstrich, auch vnbundige lesbar
  4. vermögl: — abgekuerzt, wohl vermögenn

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