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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 264

Die Rechtsgutachten · S. 264 · Bl. 129v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 264

Bl. 129vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnd aus diesenn vhrsachenn, hat Hochbenanntter Landtgraf Philips, den Pfennernn so in sfgl.

Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Lannde gesessenn, vnnd in der eile erlanngt werdenn mochttenn, einenn vorbescheidt gethann, nemblich auf den Sonntagk, den achtenn tagk post trium Regum, dieses lauffennden Jars mit voller gewalt der abwesenndenn, zu Cassell einzukommenn, ihre priuilegia vnnd brieffliche vhrkundenn vorzulegenn, vnnd hanndtlung zugewarttenn, Dieweil aber vnmuglich gewesenn, gemeine Pfenner so in die Gebaurschafft geerbet vnnd geborenn,

Land gesessen sind und in der Eile erreicht werden konnten, einen Vorbescheid getan, nämlich am Sonntag, dem achten Tag nach Dreikönig (13. Januar), dieses laufenden Jahres mit voller Vollmacht der Abwesenden zu Kassel einzukommen, ihre Privilegien und brieflichen Urkunden vorzulegen und Verhandlung zu erwarten. Da es aber unmöglich gewesen ist, die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft geerbt und geboren sind,

3

in solcher kurtzenn frist zusammenn zuerfordernn, vnnd auch ohnn Ihr aller vorwissenn, in diesenn dingenn enndtlich nicht möge geschlossenn werdenn,

in solch kurzer Frist zusammenzurufen, und auch ohne ihrer aller Vorwissen in diesen Dingen nicht endgültig beschlossen werden kann,

4

Habenn die Pfenner zum theil etliche zu ihrem mittell zu hochberumbtenn Lanndtgrauenn abgeferttiget, vmb erstreckung des tags zubittenn, vnnd vermagk die Instruction, dennselbigenn geschicktenn gegebenn, keinenn weitternn beuelch.

haben die Pfänner zum Teil etliche aus ihrer Mitte zum hochberühmten Landgrafen abgefertigt, um Erstreckung des Tages zu bitten, und die Instruktion, die denselben Gesandten gegeben wurde, enthält keinen weiteren Befehl.

5

Als nun die Geschicktenn zu Cassell, vor furstlicher gnadenn erschienenn, vnnd Ire werbung verbracht, hatt sich sfgl. vnder viel anndernn, dreÿerleÿ vernehmenn lassenn, Erstlich das sfgl. das Saltz, so in sfgl.

Als nun die Gesandten zu Kassel vor Fürstlichen Gnaden erschienen sind und ihre Werbung vorgebracht haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden unter vielem anderen dreierlei verlauten lassen: Erstens, dass Seine Fürstlichen Gnaden das Salz, das in Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Pfannenn gemacht wurde, außerhalb Lanndes, als am den Rhein vor Mein, vnnd in das Niederlanndt, vor andere fremande[?] woltte verfurenn, vnnd im Furstennthumb außerhalb vorfallennder nott nicht verkeuffenn[?] lassenn / Zum anndernn woltte ffgl. mit dem baw vortfarenn / Vnnd ob sich die pfenner liessenn dunckenn, das solchs ffgl. nicht gepurte, auch wieder Jeder pfenner priuilegia vnnd gerechttigkeit sein soltte, So hatt sich ffgl. auff Ritterschafft, Lanndtschafft, vnnd Stedte, des Furstennthumbs Hessenn zu recht erbottenn, Darauf habenn sich die Geschicktenn vernehmenn lassenn, wo sich gemeine pfenner in gutlicher hanndtlung mit ffgl. nicht vergleichenn möchttenn, so wurden benamtte pfenner ffgl. rechtlich darbietenn auf die Landtstennde des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn / vnnd nicht abschlagenn, Daraus die gemeine pfenner eine besorge gefast, das ffgl. in forderer hanndlung vielleicht darauff dringenn werdenn, das die Gebawr[?]schafft, diesem der geschicktenn erbietenn nach, in der Lanndtschafft rechtliche enndtscheidung compromittiret vnnd gewilliget habenn Es gebenn auch die benenttenn Pfenner auf Hochgedachtes Lanndtgrauenn bedennckenn, dadurch ffgl. dieses vernehmens befugt sein will, diesem bericht, Obgleich dieses Jar ann Saltz einicherleÿ manngell vorgefallenn wer, das sie doch Jres verhoffenns, dadurch Jrer Priuilegien vnnd gerechttigkeitenn nicht verlustigt wurdenn, nach deme sich solches aus vervhrsachtes[?] gewitters, vnnd reuhenn[?] wintters aus Gottes willenn, vnnd ohnn Jhr schuldt zugetragenn, dafur sie auch nicht konnenn[?], zuweilenn auch nicht, solch weich gewitter, wurde auf anndernn Saltzwerckenn gleich als wohl als des ortts, hinderung gethann haben / Weil sie auch nun dreÿ hundert vnnd dreÿzehenn Jar beÿ Jhrenn Priuilegijs gelassenn, vnnd im Furstenthumb Hessenn, in solcher lannger zeit, vmb Saltz kein klage gewesenn, verhofftenn sich auch hinfuro darob zusein / damit Jres gnedigenn furstenn vnnd herrenn vnderthanen, mit Saltz notturfftiglich versorget wurdenn vnnd solchs konntte durch andere wege, sonnderlich wo sie sich auch selbst nicht seumbtenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten

Unsichere Lesungen

  1. vhrkun= — Worttrennung vhrkun=denn (Urkunden); Buchstabenfolge am Zeilenende verschliffen); als am (auch als ann lesbar (vor 'den Rhein' Zeile 22)); vor Mein (wohl Main; erstes Wort auch vnd lesbar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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