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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 268

Die Rechtsgutachten · S. 268 · Bl. 131v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 268

Bl. 131vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewurde aus denselbenn verschreibungen durch hochgedachttenn Lanndtgrauen Wilhelmenn den mitlernn, den Pfennernn gegebenn, vermerckt / das sich die pfenner zu einer schwerenn Jerlichenn Summa geldts, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, auff ewigkeit zureichenn, hettenn verpflichttenn, auch darnebenn funff tausenndt guldenn barther[?]1 vberzehlenn mustenn, Derwegenn stundenn sie in hofnunge, das solcher hanndell mehr ein rechtter, redtlicher, aufrichttiger Contract, dann ein schlecht priuilegium, aber ein blos confirmation voriger Priuilegien gewesenn were, vnnd das derwegenn Furstliche durchleuchttigkeitt zu Hessenn,

würde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu Hessen

2

aus vorgewanttenn vhrsachenn alleine, zu rechtte nichtt vhrsach hetten, Gemeine Pfenner am Jrenn Priuilegien vnd gerechttigkeittenn zuhindernn, oder aber auch sie derselbigenn zuenndtsetzenn / Nach dem auch zu der Erbschafft vnnd gebaurschafft obgemelt,

aus den vorgewandten Ursachen allein von Rechts wegen keine Ursache hätten, die gemeinen Pfänner an ihren Privilegien und Gerechtigkeiten zu hindern oder sie derselben gar zu entsetzen. Nachdem auch zu der obgemeldeten Erbschaft und Gebauerschaft

3

viel leute vom Adell vnnd sonnstenn gehörenn, welche zum theil ausserhalb des Lanndes zu Hessenn, in den anstossendenn Lanndenn wohnenn, Vnnd aber hochgedachtter Lanndtgraff Philips zu solchem hanndell, Jnhaltts[?]2 des tagzettels, allenn die einlendischenn, vnnd so in ffgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. barther[?] — funff tausenndt guldenn barther vberzehlenn - Lesung unklar, vielleicht 'bar ther' oder 'baruber'
  2. Jnhaltts[?] — auch 'Jm haltt' lesbar (Inhalts des Tagzettels)

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