Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 275
Die Rechtsgutachten · S. 275 · Bl. 135r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 275
Bl. 135rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWeyl dann die Rechtte vermügenn, das gegebene freyheitenn, auch die so zu mildenn sachenn beschehenn, vmb misbrauch willenn, mögenn auffgehabenn, vnnd hinderzogenn werdenn, so volget das hochgedachter fürst,
Weil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte Fürst
vonn wegenn vorgefallenes misbrauchs viel mehr diese gegebene priuilegia, nicht allein zumiltternn, sonndern auch gennzlich auffzuhebenn, fuge habenn soltte, Probantur hæc per textum apertum in c.
wegen des vorgefallenen Missbrauchs viel mehr Befugnis haben sollte, diese gegebenen Privilegien nicht allein zu mildern, sondern auch gänzlich aufzuheben. Dies wird bewiesen durch den offenen Text in c.
Priuilegium meretur amittere, qui permissa sibi abutitur potestate XI. q III similis tex. est. in c. ubi ista didicisti.
„Das Privileg verdient zu verlieren, wer die ihm erlaubte Gewalt missbraucht“ (Priuilegium meretur amittere, qui permissa sibi abutitur potestate), XI. q. III.; ein ähnlicher Text ist in c. ubi ista didicisti.
Præterea cum ista priuilegia iam iam sicuti prætendit Illustrissimus Landgrauius Hassiæ, incipiant esse nociua subditis suis, eo quod ad usum necessarium non possint habere copiam Salis, Videntur omnino esse reuocanda, per tex. notabilissimum in c.
Da außerdem diese Privilegien nunmehr, wie der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen vorbringt, seinen Untertanen schädlich zu werden beginnen, weil sie für den notwendigen Gebrauch nicht genügend Salz haben können, scheinen sie durchaus widerrufen werden zu müssen, nach dem höchst bemerkenswerten Text in c.
Suggestum extra de decimis, ubi priuilegium concessum Cistercien sib. de decimis non soluendis, quia incipit uergere in graue præiudicium Parochialis Ecclesiæ, fuit per Papam reuocatum, Et inde patet quod priuilegium etiam à principio Validum ex post facto reuocatur, quando incipit enormiter lædere.
Suggestum extra de decimis, wo das den Zisterziensern gewährte Privileg, keine Zehnten zu zahlen, weil es zu schwerem Nachteil der Pfarrkirche auszuschlagen begann, durch den Papst widerrufen wurde; und daraus erhellt, dass ein Privileg, auch wenn es von Anfang an gültig war, nachträglich (ex post facto) widerrufen wird, wenn es übermäßig zu schaden beginnt.
Vnnd ob für das dritte gesagt werdenn woltte, das solches wie obenn geschlossenn, allein stadt habenn möchtte in schlechttenn priuilegijs ex mera gratia concessis, vnnd also in den befreyungenn, so ein fürst seinem Vnderthanenn, oder anndernn aus lautter gnadenn, ohnne vergelttung thut, welches aber in diesem fall, da nichtt allein priuilegia, sonndernn auch vertrege vnnd Contract vorhanndenn, nichtt bestehenn möchtte, Darauff möchtte geanntworttet werdenn, das ein fürst habens iura imperij nichtt allein machtt hatt, schlechtte vnd blosse befreyung,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,
Unsichere Lesungen
- distinct. — Kuerzel nach LXXIIII; Schreibung wirkt wie 'distinet', gemeint ist 'distinct.' (distinctione).); q III (Abbreviatur 'q' mit Ueberstrich (quaestione) vor roemischer Ziffer III.