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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 279

Die Rechtsgutachten · S. 279 · Bl. 137r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 279

Bl. 137rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnderthanenn vnnd Lanndtschafftenn trefflicher nachteil vnnd gebruch am Salz enndtstünde, Welches nicht für ein klein Vhrsach zuachttenn, So soltte auch hieraus schließlichen[?] volgenn, das ffgl. aus dieser stadtlichenn Vhrsachenn die Gemeinenn Pfenner Ihrer eigennthumblichen gerechtig keitt, so viel not zuenndtsezenn, vnnd auch mehr Pfannenn zuerhebenn fug habe,

Untertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,

2

Nam quamuis Princeps regulariter non possit aufferre ea, quæ sunt iurisgentium1, et per consequens priuare aliquem dominio rei suæ, tamen ex causa magna potest,

Denn obwohl der Fürst in der Regel das, was zum Völkerrecht (ius gentium) gehört, nicht wegnehmen und folglich niemanden des Eigentums an seiner Sache berauben kann, so kann er es doch aus großem Grund (ex causa magna),

3

ita exclamant glossæ ordinariæ, est gloss: in l. fin. ibi, dominia rerum sunt, de iure gentium, ubi not Jason & Moderino:2 omnes.

so rufen die ordentlichen Glossen aus; es gibt eine Glosse in l. fin., dort: „Das Eigentum an Sachen ist völkerrechtlich“ (dominia rerum sunt de iure gentium), wo Jason und die Modernen alle anmerken,

4

C. si contra ius Vt utilit. publ. gloss: in l. fin. ff. de const. princip. gloss: in L.

C. si contra ius Vt utilit. publ.; gloss. in l. fin. ff. de const. princip.; gloss. in L.

5

Barbarius, in uerbo multomagis, ibi, Nota quod ex iusta causa princeps ff. de off. potest:

Barbarius, im Wort multomagis, dort: „Merke, dass der Fürst aus gerechtem Grund“ (Nota quod ex iusta causa princeps), ff. de off. potest.;

6

Canonista in c.

die Kanonisten in c.

7

Quæ in Ecclesiarum extra de constit cum similibus.

Quæ in Ecclesiarum extra de constit., mit ähnlichen.

8

Zum fünfftenn, Obgleich auch wieder dieses alles woltte gesagt werdenn, das hochgedachtter Lanndtgraff, alle hohe præeminentz so Key:

Fünftens: Wenngleich auch gegen dies alles gesagt werden wollte, dass der hochgedachte Landgraf alle hohe Präeminenz, die Kaiserlicher

9

Maytt: zustünde, vnnd also Jura imperij in seinem Lannde nicht hette, Derwegenn konnttenn auch obanngezeigte Recht, so vonn Käy:

Majestät zustünde, und also die Rechte des Reiches (iura imperij) in seinem Land nicht hätte, weswegen auch die obangezeigten Rechtsstellen, die von Kaiserlicher

10

Mayt: tanquam summo principe redenn, auff die Person hochberumbtes Lanndtgrauenn, nicht gedeuttet werden, So were doch bewerlich zusagenn, das ffgl. nichts minder zu rechte, aus einer anndernn Vhrsachenn nachgelassen, mehr Salzbote vnnd Pfannenn aufrichtenn zulassenn, Vnngeachttet voriger auffgerichter vertrege,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Majestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,

Unsichere Lesungen

  1. iurisgentium — Geschrieben 'iuisgentium' mit hochgestelltem Kuerzungshaken fuer 'ri'.
  2. Moderino: — So geschrieben; gemeint wohl 'Moderni' (die Neueren). Buchstabenbestand aber deutlich 'Moderino'.

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