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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 280

Die Rechtsgutachten · S. 280 · Bl. 137v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 280

Bl. 137vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMayt: tanquam summo principe redenn, auff die Person hochberumbtes Lanndtgrauenn, nicht gedeuttet werden, So were doch bewerlich zusagenn, das ffgl. nichts minder zu rechte, aus einer anndernn Vhrsachenn nachgelassen, mehr Salzbote1 vnnd Pfannenn aufrichtenn zulassenn, Vnngeachttet voriger auffgerichter vertrege,

Majestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,

2

priuilegien vnnd annderer der Pfenner Gerechttigkeit, vnd das darumb, das ffgl. anngibt, als soltte ein gemeiner nuz aller stennde zu Hessenn, dis werck erfordernn, Welcher gemeiner nuz, so er erscheinlichenn, allenn sonnderlichenn nuze vorgezogenn werdenn solle:

Privilegien und anderer Gerechtigkeit der Pfänner, und das deshalb, weil Seine Fürstlichen Gnaden angeben, als sollte ein gemeiner Nutzen aller Stände zu Hessen dieses Werk erfordern; welcher gemeine Nutzen, wenn er offenkundig ist, allem besonderen Nutzen vorgezogen werden solle,

3

Also das vmb solchs gemeinenn nuzen willenn, niht[?]2 allein Kay:

sodass um solchen gemeinen Nutzens willen nicht[?] allein Kaiserliche

4

Mayt: als supremus princeps, sonndernn auch anndere fürstenn geringers grads, vnd also inferiores ab imperatore, sonnderlichen Personen ihrenn vnderthanenn Jhre eigennthumbliche, oder anndere gerechttigkeitenn, vnnd gebürliche erstattung vnnd vergnügung mögenn enndtziehenn[?]3, schmelernn, oder auch gannz vnnd gar benehmen,

Majestät als höchster Fürst (supremus princeps), sondern auch andere Fürsten geringeren Grades, und also dem Kaiser Untergeordnete (inferiores ab imperatore), besonderen Personen, ihren Untertanen, ihre eigentümlichen oder anderen Gerechtigkeiten gegen gebührliche Erstattung und Vergütung entziehen[?], schmälern oder auch ganz und gar nehmen dürfen,

5

Innhalts volgennder rechtsgründe, Nam ratione publicæ utilitatis, potest princeps absqʒ dubio, ea quæ sunt iuris gentium tollere, Veluti contractus à principe cum priuato celebratos, dominia rerum et similia per ea quæ sup̃ adduxi.

laut Inhalt folgender Rechtsgründe: Denn aus Rücksicht auf den öffentlichen Nutzen (ratione publicæ utilitatis) kann der Fürst ohne Zweifel das, was zum Völkerrecht gehört, aufheben, wie etwa vom Fürsten mit einem Privaten geschlossene Verträge, das Eigentum an Sachen und Ähnliches, nach dem, was ich oben angeführt habe.

6

Vltra quæ allego textum principalem in hac 4 in L. item Verberatum §. si quis rem, ibi, Et militibus assignatus ff de rei Vend. ubi fundus tertij et priuati datur ad usum militibus fauore reip. text. est in L.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Darüber hinaus führe ich den Haupttext in dieser Materie an in L. item Verberatum §. si quis rem, dort: „und den Soldaten zugewiesen“ (Et militibus assignatus), ff. de rei Vend., wo das Grundstück eines Dritten und Privaten zugunsten des Gemeinwesens den Soldaten zur Nutzung gegeben wird; ein Text ist in L.

Unsichere Lesungen

  1. Salzbote — Zierstrich durch t; Wort fuer 'Salzboden' (Siedehaeuser), Endung -te/-de nicht sicher.
  2. niht[?] — Kurzform fuer 'nicht'; Buchstabenbestand 'niht' oder 'nist' schwer zu entscheiden.
  3. enndtziehenn[?] — Wortende mit Kuerzungshaken und Schnoerkel; Endung -enn ergaenzt gelesen.
  4. — Abbreviatur fuer 'materia'.

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