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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 285

Die Rechtsgutachten · S. 285 · Bl. 140r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 285

Bl. 140rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteText. est in L. in causæ cognitione, in prin. ibi, sine tutoris authoritate et ibi Barth. ff de minorib. text. in §. 1. ibi aliter non quam cum Tutoris authoritate.

Der Text steht in L. in causæ cognitione, am Anfang, dort: „ohne Ermächtigung des Vormunds“ (sine tutoris authoritate), und dort Bartolus, ff. de minorib.; Text in §. 1, dort: „nicht anders als mit Ermächtigung des Vormunds“ (aliter non quam cum Tutoris authoritate),

2

Inst.

Inst.

3

De auth. tut. cum similibus.

De auth. tut., samt Ähnlichem.

4

Zum achttenn vnnd letztenn, Ob gleich hochbenanntes Landtgraff Wilhelms des mitlernn gegebene brieffe, kreffttige sein solttenn, so werenn doch dieselbigen brieffe allein bestettigungs brieffe, welche nach besage der rechttenn den Pfennernn kein new recht gebenn möchttenn.

Zum Achten und Letzten: Auch wenn die von hochbenanntem Landgraf Wilhelm dem Mittleren gegebenen Briefe kräftig sein sollten, so wären dieselben Briefe doch allein Bestätigungsbriefe, welche nach Aussage der Rechte den Pfännern kein neues Recht geben könnten.

5

Cum iure cautum sit confirmatorias literas nil iuris tribuere, sed antiquum ius, si quod competijt conseruare, per text. et quod ibi nõt.

Da im Recht vorgesehen ist, dass Bestätigungsbriefe kein Recht verleihen, sondern das alte Recht, wenn eines zustand, bewahren (confirmatorias literas nil iuris tribuere, sed antiquum ius, si quod competijt, conservare), nach dem Text und dem, was dort anmerken

6

Canonistæ in c. cum dilecta, ibi nolentes quod ex innouatione huiusmodi ius nouum monasterio quæratur, sed antiquum si quod h̃t1, per innouationem priuilegij conseruetur.

die Kanonisten in c. cum dilecta, dort: „nicht wollend, dass aus einer derartigen Erneuerung dem Kloster ein neues Recht erworben werde, sondern dass das alte, wenn es eines hat, durch die Erneuerung des Privilegs bewahrt werde“.

7

Extra de confirm. util. vel inutil.

Extra de confirm. util. vel inutil.

8

Aber obanngezeigter grunde vnnd was sonnstenn weitter vor hochgedachttenn furstenn vnnd Lanndtgrauenn mochtte anngezogen werden, welches kurzhalb nachbleibt, vngeachttet, Ist mit mehrem rechttenn zuschliessenn, das s. f. gl. zu rechtte in keinem wege gepüret2, Bode oder Saltz pfannenn, bey den Salzbrunnenn vnnd ader, so gemeyner gebaurschafft vnnd pfennern zustehet, bauenn zulassenn, oder des Salzbrunnenn zugebrauchenn, oder aber benannttenn pfennernn anndere einhalde[?], an Ihrer gerechttigkeit zuthun,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Aber ungeachtet der oben angezeigten Gründe und dessen, was sonst weiter für hochgedachten Fürsten und Landgrafen angeführt werden könnte, was der Kürze halber unterbleibt, ist mit mehrerem Recht zu schließen, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen in keinem Wege gebührt, Salzböden oder Salzpfannen bei den Salzbrunnen und der Ader, die der gemeinen Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen oder den Salzbrunnen zu gebrauchen oder aber den benannten Pfännern anderen Einhalt[?] an ihrer Gerechtigkeit zu tun,

Unsichere Lesungen

  1. h̃t — Abbreviatur fuer 'habet'.
  2. gepüret — Lesung gepüret/gebüret.

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