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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 314

Die Rechtsgutachten · S. 314 · Bl. 154v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 314

Bl. 154vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesonnderenn auch ganntz auffgehobenn vnnd reuociret werdenn möchtenn, Innhalts etlicher allegirter Rechts grunde, Darauff ist zusagenn, das solche grunde in diuersis terminis, nemblich in puro priuilegio redenn, aber alhier redenn wir in priuilegijs quæ transiuerunt in ꝯtractum1.

sondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).

2

Ergo Dergleichenn wirdt auch in facto vnnd erzehlung des geschichts anngezogenn, vonn den Pfennernn nitt gestanndenn, das sie einerley auffsetz vffs saltz gemacht, sonndernn gebenn dasselbige, im vorigenn gewonlichenn kauff, vnnd wo solche auffsetze durch die Arbeitter, fuhrleute oder anndere diener vorgenommenn, vnnd solches ann sie gelanngte, wolttenn sie mit willenn, vnnd gern gebürlich einsehenn bey den Ihrenn habenn, Nach deme Inenn so wohl als anndernn nicht leidtlich einerley vnnotturfftige auffsetze zumachenn, weil dadurch der hanndell gehindert werdenn möchtte, Wiewohl auch den Pfennernn vnuerweißlich sein müste, wann sie gleich aus deme, das alles was zu forderung des Saltzwercks gehörig, am kauff steiget,

Ergo. Desgleichen wird auch in der Tatsache und Erzählung der Geschichte angeführt und von den Pfännern nicht zugestanden, dass sie irgendwelche Aufschläge aufs Salz gemacht hätten, sondern sie geben dasselbe zum vorigen gewöhnlichen Kaufpreis; und wo solche Aufschläge durch die Arbeiter, Fuhrleute oder andere Diener vorgenommen würden und solches an sie gelangte, wollten sie mit Willen und gern gebührliches Einsehen bei den Ihren haben, nachdem es ihnen so wenig wie anderen erträglich ist, irgendwelche unnötigen Aufschläge zu machen, weil dadurch der Handel gehindert werden könnte. Wiewohl es auch den Pfännern unverweislich sein müsste, wenn sie, weil alles, was zur Förderung des Salzwerks gehört, im Preis steigt,

3

den Saltzkauff auch erhöhetenn, Vhrsach dann die auffgerichtte Priuilegien vnnd vertrege, gebenn Ihnenn mit clarenn hellenn worttenn diese macht, das sie den Saltzkauff nach Irer gelegennheitt erhöhenn vnnd niedrigenn mögenn, Weil sie sich dieser freyheit bißher nicht gebraucht, desto mehr ist dis p̄suppositum vonn dem anngezogenen mißbrauch vnnd abusu falsch vnnd vnerheblich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

auch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;

Unsichere Lesungen

  1. ꝯtractum — Kürzel für contractum

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