Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 324
Die Rechtsgutachten · S. 324 · Bl. 159v · Band 1
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Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 324
Bl. 159vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVor das dritte ist zusagenn, das alle rechtte, so zu begrundung dieser dreyer Fundament dargethann, zuverstehenn sein, als das sie allein stadt habenn in der Personn des Pabsts, des Römischenn Kaisers, oder anndere Potentaten, die ein Oberherren vf erdenn nicht erkennenn, Nicht aber in Furstenn, Furstmessigenn, vnnd denenn so dem Römischenn Reich vnderworffenn, vnnd höhere Obrigkeit erkennenn, Dann dieselbenn inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore, habenn nach gemeinem beschlus der Rechtslehrer die macht nichtt, auch aus erforderung eines gemeinenn nutzens, Jemanndts seine eigenthumbliche gerechttigkeit zuschmelernn, oder aber gar zuenndtziehenn, sondernn dis ist eine sache, die allein der höchstenn Obrigkeit zustehet, vnnd wene dieselbenn mit ausdrucklichenn worttenn verleyhet, vnd darumb ist das præsuppositum, darauff die fundamenta pro principe Hassiæ adducta,
Zum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)
hafftenn, Nemblich das Ffgl.1 in derselbigenn Lannde iura imperij, habe, zu gemeinenn rechttenn falsch, es were dann das Ffgl. in deme sonnderliche ausdruckliche befreyunge hette, dauonn Ich keine bericht habe, Dann die Regalien so den Furstenn des Reichs vom Römischenn Kaiser gegebenn, vermügenn diesenn fall nicht, das ein Furst dem Reich vnderthann, Jemanndts seine eigennthumbliche Gerechttigkeit, welche naturliches rechtens,
haften – nämlich dass Fürstliche Gnaden in denselben Landen Reichsrechte (iura imperij) habe –, nach gemeinem Recht falsch, es sei denn, dass Fürstliche Gnaden darin eine besondere ausdrückliche Befreiung hätte, wovon ich keinen Bericht habe. Denn die Regalien, die den Fürsten des Reichs vom Römischen Kaiser gegeben sind, vermögen in diesem Fall nicht, dass ein dem Reich untertaner Fürst jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit, welche natürlichen Rechts
vnd iuris gentium ist, möge auch aus vrsachenn endtziehen, oder gar benehmenn, wie dann aus verlesung der Guldenn Bullenn, auch des Tittels, Quæ sint Regalia in usibus feudorum erscheint,
und Völkerrechts (iuris gentium) ist, auch aus Ursachen entziehen oder gar nehmen dürfte, wie denn aus der Verlesung der Goldenen Bulle und auch des Titels „Quæ sint Regalia“ in usibus feudorum erscheint.
Ja es ist wohl scharff vnd schwer, das auch solchs dem höchstenn Furstenn, als Römischenn Kaiser gebüeren solle, Weil der eigennthumb naturlichens rechtenn wie die glos. in L.
Ja, es ist wohl scharf und schwer, dass auch solches dem höchsten Fürsten, als dem Römischen Kaiser, gebühren soll, weil das Eigentum natürlichen Rechts ist, wie die Glosse in L.
Impa. off. besagtt, vnnd Ja wahr, das Naturliche rechtte vnuerrucklich §. penult. inst. de iur. nat. gent. et ciuili.
Impa. off., besagt, und es ja wahr ist, dass natürliche Rechte unverrückbar sind, §. penult., Inst. de iur. nat. gent. et civili.
Dergleichenn auch gesagt wirdt, Obgleich ein Römischer Kaiser, zu rechtte ein Herr ist des ganntzenn Erdtrichs, L. dep̄catio. ff. ad L.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Desgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.
Unsichere Lesungen
- Ffgl. — Kürzel unsicher); p̄cib. Impa. off. (Abkürzungen