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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 325

Die Rechtsgutachten · S. 325 · Bl. 160r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 325

Bl. 160rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDergleichenn auch gesagt wirdt, Obgleich ein Römischer Kaiser, zu rechtte ein Herr ist des ganntzenn Erdtrichs, L. dep̄catio1. ff. ad L.

Desgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.

2

Rhodi de iactu, So ist doch solches zuuerstehenn quantum ad iurisdictionem, vnnd souiel den hohenn Gerichtszwangk annlanngt, nicht aber das Ime die Herschafft sonnderlicher güetter, vnnd also rerum priuatarum zustünde, vnnd ist derwegenn wieder naturliche rechtte, dem Kaiser als der höhestenn Obrigkeit nachgelassenn, die Leut Irer eigennthumblichenn gerechttigkeit, de ordinaria potestate, aus stadtlichenn vrsachenn zubenehmenn, Daraus volget, das solche vrsachenn, so das naturliche recht verdruckenn sollen, nicht geringschetzige, sondernn vortrefflich, wichtige vnnd vnuermeidtlich sein müssenn,

Rhodi. de iactu, so ist doch solches zu verstehen hinsichtlich der Gerichtsbarkeit (quantum ad iurisdictionem) und soviel den hohen Gerichtszwang anlangt, nicht aber, dass ihm die Herrschaft über besondere Güter und also über Privatsachen (rerum priuatarum) zustünde; und es ist deswegen wider das natürliche Recht dem Kaiser als der höchsten Obrigkeit nachgelassen, die Leute ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit aus ordentlicher Gewalt (de ordinaria potestate) aus stattlichen Ursachen zu berauben. Daraus folgt, dass solche Ursachen, die das natürliche Recht verdrängen sollen, nicht geringschätzig, sondern vortrefflich, wichtig und unvermeidlich sein müssen,

3

welcher macht aber sich anndere Furstenn, wie obenn gemeldet, nicht könnenn gebrauchenn, Vt enim maximè iuxta fundamenta antea adducta princeps possit alicui aufferre dominium rei suæ, cum causa, tamen ista omnia procedunt in summo principe,

welcher Macht sich aber andere Fürsten, wie oben gemeldet, nicht bedienen können. Denn mag auch nach den zuvor angeführten Fundamenten der Fürst jemandem aus Grund das Eigentum an seiner Sache nehmen können, so gilt doch dies alles beim höchsten Fürsten,

4

nempe in Papa Vel imperatore, secus autem est in alijs inferioribus, nempe in ducibus, Marchionibus et alijs. quia hi non possunt etiam cum causa alicui aufferre dominium rei suæ, ita concludit iason in L. fin.

nämlich beim Papst oder Kaiser; anders aber ist es bei anderen Untergeordneten, nämlich bei Herzögen, Markgrafen und anderen, denn diese können auch aus Grund niemandem das Eigentum an seiner Sache nehmen; so schließt Jason in L. fin.,

5

III.

III.

6

Sum.

Summarium,

7

C. contra ius uel util. pub. & in L. rescripta, III.

C. contra ius vel util. pub., und in L. rescripta, III.

8

Sum.

Summarium,

9

C. de p̄cib.

C. de precib.

Unsichere Lesungen

  1. dep̄catio — Abkürzung (deprecatio)); III. Sum. (Zitierkürzel unsicher

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