Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 336

Die Rechtsgutachten · S. 336 · Bl. 165v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 336

Bl. 165vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas das wiederspiel fast aus den brieffenn erscheint, da hochermelter Furst annzeigt, das er zur selbigenn zeit die Regirung des Lanndts albereitt ange nommenn, Ergo Mus S.F.G.1

dass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen Gnaden

2

Je mundig gewesenn sein, Aber es ist zu recht geordenet, das wer sich auff ein vnvolkommenn altter grundet, das derselbige solchs zuerweisenn schuldigk.

jedenfalls mündig gewesen sein. Aber es ist im Recht verordnet, dass, wer sich auf ein unvollkommenes Alter gründet, derselbe dies zu erweisen schuldig ist.

3

Allegans enim ætatem minorem ad fundandam suam intentionem debet eam probare tex. est exps.2 in L. si minorem C. d3 integr. restit. mino.

Denn wer ein minderjähriges Alter zur Begründung seines Anspruchs anführt, muss es beweisen; der Text ist ausdrücklich in L. si minorem, C. de in integrum restitutione minorum

4

Vigin. ann.

viginti annorum (unter zwanzig Jahren).

5

Vnnd im fall, da auch gleich beybracht wurde, das Lanndtgraff Wilhelm in zeit der gehalttenenn Contracten vnmundigk gewest were, So konnte doch solches den Jtzigenn hochberumbtenn Lanndtgrauenn nicht releuiren, oder einicherley vertragenn4, Vhrsach, Dann hochbenanntter Lanndtgraff Wilhelm, hette nachvolgenndts, als S.F.G. zu Jrenn mundigenn Jarenn kommen, solche hanndtlunge bewilligt vnnd ratificiret, in deme das S.F.G. dieselbenn gepurlicher weise nicht hinderzogk, sonndernn zu beschlus seines lebenns gehalttenn,

Und im Fall, dass auch beigebracht würde, dass Landgraf Wilhelm zur Zeit der gehaltenen Verträge unmündig gewesen wäre, so könnte dies doch den jetzigen hochberühmten Landgrafen nicht entlasten (relevieren) oder ihm irgendwie zustatten kommen; Ursache: denn der hochbenannte Landgraf Wilhelm hätte nachfolgend, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihren mündigen Jahren gekommen, solche Handlung bewilligt und ratifiziert, indem Seine Fürstlichen Gnaden dieselbe nicht auf gebührliche Weise widerrufen, sondern bis zum Beschluss seines Lebens gehalten haben;

6

Ja das mehr ist, Weil S.F.G. die Funfftausenndt guldenn, vnnd darnach auch viel Jar Jerlich zwey hundert gulden vonn den Pfennernn vff solche hanndtlung genommenn, so ist auch durch solch ratification der Henndell besten digk wordenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

ja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel
  2. exps. — Kürzung (expressus)
  3. d — d mit Strich (de)
  4. vertragenn — Lesung unsicher

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.