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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 338

Die Rechtsgutachten · S. 338 · Bl. 166v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 338

Bl. 166vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum achttenn, Da vorgewanndt wirdt, das die brieue vonn Lanndtgraff Wilhelmenn den pfennernn gegeben, allein bestettigungs brieue, wehrenn, Derowegen [gestrichen: kontten] sie Innhalts des allegirten Textes in c. cum dilecta, de confirma. util. uel inutil. den pfennernn [gestrichen: kont] neue gerechttigkeit gebenn, Darauff ist zusagl.[?] das solche brieue, nicht schlechtte bestettigungs brieue seindt, sonndernn thun einenn herlichenn Contract Inn sich halttenn, Darauff auch Lanndtgraff Wilhelm von den Pfennernn — 5000 fl. enndtpfanngenn, vnnd darnach Jerlich auff solchem Contract zweÿ hundert guldenn bis auff diese Zeit gegebenn, Zum anndernn den fall zusezenn, da es gleich auch schlechtte Bestettigungs brieue wehrenn, als doch nicht ist, dennoch wurdenn der Pfenner priuilegia damit erweist, ob sie auch gleich die altenn Priuilegien vnnd vertrege nicht vorlegtenn, oder vorzulegenn hettenn, Vrsach, dann diese brieue seindt von Lanndtgraff Wilhelmenn, als einem Furstenn zu Hessen, gegebenn, welcher auch fug vnnd macht gehatt hette, die pfenner mit solchenn Priuilegijs vonn neuenn zuversehenn, vnnd zubedennckenn,

Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,

2

ob gleich die pfenner zuuorn solche befreÿung nicht gehatt hettenn, Darumb beweisenn disfals die Befestigungs brieffe, vnngeachttet, ob gleich die priuilegia so bestettigt wurden, nicht mügenn vorgelegt1[?] werdenn, Quamuis etenim confirmatio nihil noui iuris tribuat, per supdicta, Quamuis etiam Instrumentum faciens mentionem de alijs Instrumentis non faciat fidem, nisi Instrumenta relata producantur. per text. in auth.a si quis in aliquo documento C. de edend. fallunt tamen hæc omnia quando confirmans siue referens potest principaliter denouo concedere,

auch wenn die Pfänner zuvor solche Befreiung nicht gehabt hätten. Darum beweisen in diesem Fall die Bestätigungsbriefe, ungeachtet dessen, dass die Privilegien, die bestätigt wurden, nicht vorgelegt[?] werden können. Denn obwohl eine Bestätigung nach dem oben Gesagten kein neues Recht verleiht, und obwohl auch eine Urkunde, die andere Urkunden erwähnt, keinen Beweis erbringt, wenn nicht die in Bezug genommenen Urkunden vorgelegt werden, nach dem Text in Auth. si quis in aliquo documento, C. de edendo, so versagt dies alles doch, wenn der Bestätigende oder Bezugnehmende in erster Linie von neuem gewähren kann,

3

quia tunc non est necesse constare de relato tex. est opt. in L. si donatio C. de donatio. ubi Testator confirmabat in Testamento donationem quandam, antea in Epistola factam et post mortem testatoris non apparebat Ep̄la, decidit Imperator, nihilominus donationem Valere,Läuft auf der nächsten Seite weiter

weil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,

Unsichere Lesungen

  1. vorgelegt — sieht aus wie vorhelegt

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