Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 341
Die Rechtsgutachten · S. 341 · Bl. 168r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 341
Bl. 168rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteC. de seruit. et aqua. ibi durum est et crudelitati proximum agmen ortum in agro tuo, agris tuis sitientib. ad aliorum usum propagari, et ita ordinata charitas incipit à seipso, ut ibidem not.
C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die
Anthonij De bu. et Panorm. in c. dilecti, De Arbitrij, in quantum concludunt, quod Dominus fundi profertur in pascuis omnibus extraneis, etiamsi præscripserint ibidem pecora sua pasere1, nihilominus tenentur cedere Domino si pascua non sufficerint.
des Antonius de Butrio und des Panormitanus zu c. dilecti, De arbitris, insofern sie schließen, dass der Herr des Grundstücks bei den Weiden allen Fremden vorgezogen wird; selbst wenn diese ersessen haben, dort ihr Vieh zu weiden, sind sie nichtsdestoweniger gehalten, dem Herrn zu weichen, wenn die Weiden nicht ausreichen.
Ergo p̄fertur Dn̄s. alijs Aber das kann nicht verneint werdenn, das die Pfenner des ortts, vnnd nemblich in Sodenn, Grundtherrenn vnd Domini seindt, dann solches volgtt erstlich aus der lanngkwirigenn verJährung, vonn vndenncklicher Zeit hero, wie obenn zur nottturfft bewert, Zum anndernn erscheint solches auch aus Lanndtgraff Wilhelms des mittlernn schreibenn oder brieffenn, sonnderlich aus deme, welcher im siebenn vnnd achzigstenn Jare der Weniger Zahl, (Freitags post Dionijsij datiret, da diese wortt befindenn,
Also wird der Herr den anderen vorgezogen (Ergo praefertur Dominus aliis). Aber das kann nicht verneint werden, dass die Pfänner des Ortes, nämlich in Sooden, Grundherren und Eigentümer (Domini) sind; denn solches folgt erstens aus der langwierigen Verjährung von undenklicher Zeit her, wie oben zur Notdurft bewiesen; zum anderen erscheint solches auch aus Landgraf Wilhelms des Mittleren Schreiben oder Briefen, besonders aus dem, der im siebenundachtzigsten Jahr der minderen Zahl (1487), am Freitag nach Dionysius (12. Oktober), datiert ist, wo sich diese Worte finden:
Wir wollenn auch vnnd Vnsere Erbenn vnnd nachkommenn, vns in den genanntenn Bodenn vnnd Salzwercke, keiner gerechttigkeit anmassenn oder vnderziehenn, ausgeschlossenn die Obrigkeitt des Gerichts vber hals vnnd hanndt, vnnd die Gerechttigkeit vnnsers Zols, den wir oder vnser erbenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben
Unsichere Lesungen
- pasere — wohl für pascere