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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 344

Die Rechtsgutachten · S. 344 · Bl. 169v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 344

Bl. 169vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoniam frequenter in princip. ut lite non constat. non procedatur Darumb volgt aus dem anndernn, das die pfenner als eÿgenthumbliche herrnn des streitigenn orts, in erbauung der neuenn Pfannenn hochberumbtenn Lanndtgrauenn vnnd menniglichenn vorgezogenn werden, Diesem grunde kompt auch wohl zu hulffe, das ob gleich anngegebener gemeiner nuze, der Landtschafft Hessenn, den pfennernn diese freÿheit vnnd gerechttigkeit enndtziehenn soltte, Nemblich das es beÿ den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn vnnd Bodenn, Innhalts der vertrege vnnd Contracten nicht bleibenn, sonndern der mehr erbauet vnnd auffgerichttet werdenn solttenn, So habenn doch die pfenner noch ein anndere befreÿung, vnnd wohlerlanngte Gerechttigkeit,

Quoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,

2

nemblich, das ann den benanttenn Salzwerckenn, niemanndts Pfannenn theil habenn, besizenn, oder alda Salz siedenn soll, er seÿ dann aus der gebaurschafft geborenn, Das auch die Lanndtgrauenn, Jrer f. gl. erbenn vnnd nachkommenn selbst, oder durch anndere leute, in oder auswenndigk den Sodenn,

nämlich, dass an den benannten Salzwerken niemand Pfannenteile haben, besitzen oder dort Salz sieden soll, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren; dass auch die Landgrafen, Ihrer Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute, innerhalb oder außerhalb des Soodens,

3

vf eine meÿl1 weges in keine weise die Pfenner wollenn lassenn vberbauenn, Wie solches die vertrege vnnd Contracts brieue klerlich gebenn, Daraus vnuermeidlich volgt,

auf eine Meile Weges die Pfänner in keiner Weise überbauen lassen wollen, wie solches die Verträge und Kontraktbriefe klar ergeben; daraus folgt unvermeidlich,

4

Ob gleich mehr Boden mustenn gebauet werdenn, das solches auch Innhaltts der vertrege vnnd Contracten, vnnd darauff der Pfenner erlangten Gerechttigkeit, durch benanntte Pfenner, vnnd nichtt durch fürstl.

dass, wenn auch mehr Boden gebaut werden müssten, solches auch nach Inhalt der Verträge und Kontrakte und der darauf von den Pfännern erlangten Gerechtigkeit durch die benannten Pfänner und nicht durch Fürstliche

5

Gn. zu Hessenn, oder Jemanndts anders darzu nichtt geborenn, beschehenn müste, Dann ob gleich der gemeine nutz dringet, das mehr Pfannenn erhabenn werdenn mustenn, So ist doch dem gemeinenn nutzenn nichts darann gelegenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,

Unsichere Lesungen

  1. vf eine meÿl — Buchstabenfolge verschliffen

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