Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 350
Die Rechtsgutachten · S. 350 · Bl. 172v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 350
Bl. 172vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteLanndenn gesessenn, allein zu hanndtlung gefordert, die Innlenndischenn Pfenner vonn den auslenndischenn, vnnd so ausserhalb des Lanndes zu hessenn gesessenn, in diesem hanndell scheidenn, vnnd also trennen mugenn, darauff ist zuanntworttenn, Ob wohl hochgedachttenn fürstenn kein mas zugebenn ist, Wenn Fgl. in diesem hanndell oder auch sonnstenn bescheidenn, vnnd zu sich fordernn wollenn, So ist es doch an deme, das Fgl. in diesem hanndell der Pfenner semptliche vnnd vnnzertheilige gerechttigkeit belanngennde, mit denn Einlenndischenn Pfennernn, ob die gleich darin heletenn[?] vnnd willigtenn, ohne der auslenndischenn Pfenner wissenn, willen, vnnd verfawortenn[?], krefftiglich nichts schliessenn, noch orttern magk, Es habenn auch die Einlenndischenn Pfenner, nicht fugk ohnn beysein oder willenn der auslenndischenn, in diesem hanndell obangezeigte Gerechtigkeitt belanngennde, weder guetlich oder rechtlich zuverfahrenn, Vhrsach, dann diese sache, Ob sie gleich vmb vnnzertrennliche Gerechttigkeit, vorfellet, belangt sie doch die Pfenner alle in sonnderheit, darumb kan auch ohnn Ihr aller verwilligung darin nichts geschlossen werdenn, Sonnderlich auch, weil die auslenndischenn, sich des hanndels nit enndtschlagenn, sonndernn erbietigk seindt, sich nebenn denn Einlenndischenn der sachenn anzunehmenn, So könnenn in diesem fall, vnnd nach gelegennheit dieses hanndels, die Einlenndischenn auch als kriegsverwanndtenn vnnd Consortes litis, der auslenndischenn halbenn, weil sich dieselbigenn des hanndels nicht enndtschlagenn, sonndernn darbey sein wöllenn, ohnne derselbenn ausdrucklichenn beuelch hierin nichts hanndelnn oder vornehmenn,
Landen gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,
Vnnd darumb soltte gut sein, ob gleich die auslenndischen Pfenner zum hanndell nicht erfordert, das sie gleichwol nebenn den Einlenndischenn, durch sich oder Ire Volmechttige, den anngesetztenn tagk besucht hettenn, vnnd sich in diesem hanndell, aus dapfferen wichtigenn Vhrsachenn nicht liessenn scheidenn, Sondern so fernn Ire erscheinenn anngefochtenn vnnd anngezogenn wurde, im hanndell zum glimpfflichstenn antragenn liessenn, Ob wohl der tag zettell vermochte, das vf anngesetztenn Termin die Pfenner so im Fürstenthumb Hessenn gesessenn, allein erscheinenn solttenn, Weil aber die anndernn Pfenner, ausserhalb Lanndts gesessen, anndem Saltzwergk nicht weniger als die Einlenndischẽ berechttigt, So were auch der Pfenner vnderthenige hoffnung, es wurde Fgl. gemüt vnnd sin nicht sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,