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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 352

Die Rechtsgutachten · S. 352 · Bl. 173v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 352

Bl. 173vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd zu forderung des hanndels, auch dahin gefugt, Inn vnderthenniger zuuersicht Fgl. wurdenn solche der Pfenner wohlmeinung gnediglich vermercken, vnnd wie nun solchs mit bestem glimpff,

und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,

2

das mann sich in diesem hanndell am höchstenn befleissigenn soltte, magk vorbracht werdenn, Breuiter probatur ista decisio per Vulgatam regulam.

dessen man sich in diesem Handel aufs Höchste befleißigen sollte, vorgebracht werden mag. Kurz wird diese Entscheidung durch die allbekannte Regel bewiesen:

3

Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari, 1[?] reg. iur.

Was alle betrifft, muss von allen gebilligt werden (Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari), c.[?] de regulis iuris,

4

Lib.

Lib.

5

VI.

VI.

6

Cum igitur istud negocium ad omnes Salinarum dominos æqualiter spectet, et eorum vt singulorum res agatur non Video quo pacto quidam ex eis absq; aliorum consensu et approbatione cum Illustrissimo Hassiæ principe, possint pacisci, transigere, contrahere, uel conuenire.

Da also diese Angelegenheit alle Herren der Salinen gleichermaßen angeht und es um ihre Sache als die der Einzelnen geht, sehe ich nicht, auf welche Weise einige von ihnen ohne Zustimmung und Billigung der anderen mit dem Durchlauchtigsten Fürsten von Hessen paktieren, sich vergleichen, kontrahieren oder übereinkommen könnten.

7

Nec obstat c. 1. et vlt. extra De his quæ fiunt à maiore parte cap. et etiam alia iura disponentia,

Es steht auch nicht entgegen c. 1 und ult., extra, De his quae fiunt a maiore parte capituli, und auch andere Rechtsstellen, die verfügen,

8

quod in causis contingentibus capitulum uel uniVersitatem maior pars capituli siue uniuersitatis potest statuere etiam minori parte contradicente, non obstante quod etiam ibi omnes tangit negocium.

dass in Sachen, die ein Kapitel oder eine Körperschaft betreffen, der größere Teil des Kapitels oder der Körperschaft auch gegen den Widerspruch des kleineren Teils beschließen kann, ungeachtet dessen, dass auch dort die Angelegenheit alle berührt.

9

Atq; ita in simili dicendum Videbatur esse istos dominos Salinarum in ducatu Hassiæ commorantes Vel maiorem partem posse conuenire cum principe cæteris alibi commorantibus numero minorib. etiam multis.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Und so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel vor reg. iur. unklar

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