Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 392

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 392 · Bl. 193v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 392

Bl. 193vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedaraus müssenn sie nit schreittenn, wissenn auch nit zuuerwilligenn noch zuuerantworttenn, das dem Sitzell ettwas besonders solle gegebenn werdenn, Nun habenn die Gütherrnn dem Sitzell seinenn gelittenn schadenn, mit vier oder fünff güldenn,

aus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden

2

nicht gegolttenn, noch gelttenn wollenn, Sonndernn habenn dem Knechte, so sie newlichst anngenommenn, vierzehenndthalbenn güldenn zu verehrung gegebenn, ehe dann er das Bodt hat annehmenn wollenn, Ist das E.

nicht vergütet noch vergüten wollen, sondern haben dem Knecht, den sie neulich angenommen haben, dreizehneinhalb Gulden zur Verehrung gegeben, ehe er die Kote hat annehmen wollen. Ob damit Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. ordenung gelebt, lassenn wir in derselbigenn E. f. gl. erkanndtnus, wir versehenn vnns aber nit gnediger furst vnnd herr, wollenn auch zugrunde nicht gleubenn, das E.

Gnaden Ordnung nachgelebt ist, lassen wir in derselben Euer Fürstlichen Gnaden Erkenntnis; wir versehen uns aber nicht, gnädiger Fürst und Herr, und wollen auch im Grunde nicht glauben, dass Euer

5

F.

Fürstliche

6

G. mit Ihnenn eins solchs vngehortenn solle eins werden sein, das Jemanndt bey poen der verweisung, vber seins leibs vnnd guts vermögennheit, wie sie fürgebenn, Ihnenn zu Irem nutz, in seinem schadenn, zudienenn solle verbundenn oder schüldigk sein, Das aber die Jenigenn so aus frechenn freuelenn muthwillenn, ohne redtliche vhrsachenn, vonn Irem guttherrn1[?] brechenn,

Gnaden mit ihnen über etwas so Unerhörtes einig geworden sein sollten, dass jemand bei Strafe der Verweisung über das Vermögen seines Leibes und Gutes hinaus, wie sie vorgeben, ihnen zu ihrem Nutzen und zu seinem Schaden zu dienen verbunden oder schuldig sein solle. Dass aber diejenigen, die aus frechem, frevelhaftem Mutwillen ohne redliche Ursache von ihrem Gutsherrn[?] brechen,

7

oder aber sonnst, wenn sie vermüglich, vnnd in müssig gannge nit arbeitenn wollenn, mit gebürlichenn2[?] Poenen gestrafft werdenn, achttenn wir nit vnnbillich,

oder aber sonst, wenn sie vermögend sind und im Müßiggang nicht arbeiten wollen, mit gebührlichen[?] Strafen bestraft werden, achten wir nicht für unbillig.

8

Nun ist dieser Sitzell alt vnnd vnuermüglich schwerenn arbeit auszurichttenn, darzu auch zu arm den schadenn zutragenn, denn seine Gütherrnn Ires bawes halbenn verwarloset, Darumb vnderthenig wir bittenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer

Unsichere Lesungen

  1. guttherrn — Schreibung unklar
  2. gebürlichenn — sieht wie gewurlichenn aus

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.