Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 397
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 397 · Bl. 196r · Band 1
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Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 397
Bl. 196rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteSo bittenn gemeine Pfenner alle samptlich, das in dem Jegenn Dizelnn gleich den andernn mutwilligenn krafft vffgerichtter Ordenung vorgenommenn volnfahrenn, vff das vmb seinenn mutwillenn gerurtter Contract, Ordenung, gebott vnd verbott der Pfenner nicht gekrenckt oder gebroch1 werdenn, Sontags Vocem Jucunditatis In versamblung beider Räthe, vnnd des ausschosses, ist furgelauffenn, das der Schultheis in Sodenn den vorigenn tage verbottenn habe, Niemanndenn in der Pfenner grabenn zusteigenn,
So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,
gehen, noch zustehenn, also hoch vnnser gnediger furst vnnd herr zugebietenn habe, Darauff Itztgemelte Räthe, sampt dem ausschos eintrechtiglich beschlossenn, Dem Schultheissenn anzusagen, vnnd zugebietenn, das er sich der Pfenner grabenn dermassenn zuuerbietenn,
gehe oder darin stehe, da unser gnädiger Fürst und Herr so hoch zu gebieten habe. Darauf haben die jetzt genannten Räte samt dem Ausschuss einträchtig beschlossen, dem Schultheißen anzusagen und zu gebieten, dass er sich enthalten wolle, den Graben der Pfänner dermaßen zu verbieten,
enndthalttenn, auch seine Meyde vnnd gesinde daraus bleibenn lassenn woltte, damit die Pfenner ann Irer Erbgerechttigkeitt, vber die vffgerichttenn Ordnunge nicht geletzt wurdenn, Seit2[?] Dinstags nach Vocem Jucunditatis Anno ꝛc 39.
und auch seine Mägde und sein Gesinde daraus bleiben lassen wolle, damit die Pfänner an ihrer Erbgerechtigkeit über die aufgerichtete Ordnung hinaus nicht verletzt würden. Am[?] Dienstag nach Vocem Jucunditatis (13. Mai) im Jahr etc. 1539
Habenn beide Räthe, sampt Saltzgreuenn, Warttenn, vnd dem ausschos, den Renntmeister, Schultheissenn vnnd Warttenn zum Sodenn auffs Rathaus bitten lassen, vnnd mit Ihnenn gehanndelt, wie volgett, Erstlich, Ob sie auch bedacht, den Eidt, welcher Saltzgreuen vnnd Warttenn geburenn will, dem Furstlichen vfgerichttenn vertrage gemes zuthunde, Darauff der Renntmeister geantwort Schwalbach, als verordennter Wartte, Vnnser gnedigenn Herrn, seye erbuetigk vnnd willigk seinenn geburenndenn eidt zuthundt Innhalt dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage, Dieweil aber vnnser gnediger furst vnnd herr auch einen Saltzgreuenn verordennt, So sey sein bitt, die Pfenner wollenn, bißsolannge, das derselbige auch zur stette komme, vnnd bestettiget werde, mit dem eyde, doch dem Contract ohnn nachtteill, in ruhenn stehenn, vff das als dann der eidt vonn den beuelchhabernn in sampt geschehe, vnnd bestettigt werdenn möge, Wolle sich auch bis vff die zeitt in seinem ampt Jegenn gemeinenn Pfennern, als einem ehrlichenn frommenn wohl annstehet, dem vertrage gemes, aller gebuere erzeigenn vnnd halttenn, Darauff der Saltzgreue vonn wegenn der Pfenner geantwort, das sie seiner Personn halbenn, wohl zufriedenn, dieweil er sich den eidt dem vertrage gemes zuthun erbeut, so fernn doch das die bestellung des Saltzgrebenn, vffs fürderlichst geschehe, vnnd die Pfenner des mercklichenn schadenns, so sie ein zeitlanng aus gebrech der beuelchhaber erlittenn, furtter mochttenn verschonet werdenn, Zum anndernn, dieweil der vertragk klar mitbringt, das kein amptmann, Schultheis, oder beuelchhaber vber das Saltzwergk geordnet werdenn soll, er habe denn zuuor vff den vertragk gelobt vnnd geschworenn, so habenn die Pfenner ann den Renndtmeister gesonnenn, auch seinenn eidt zuthun, vff das sie zum Regiment, souiel desto fueglicher kommenn mochttenn, Darauff der Renntmeister geantwort, Er habe vber das Saltzwergk noch zur zeit nicht mehr beuehlichs, dann allein, das er bis vf annkunfft des Saltzgrebenn zum Sodenn, das Regiment solle helffenn warenn vnnd bestellenn, Zum drittenn, das die Pfenner sampt Irenn knechttenn beschwert, das, wiewohl vnnser gnediger Herr nu zur zeit selbst Bothenn vnnd saltzes gnug, aus Irenn der Pfenner Bothenn, die Pfanne saltzes vor — 6 fl. muntz soll gefordert vnnd genommenn werdenn, Wie sie dannal bereit ann ffgl. suppliciret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
Unsichere Lesungen
- gebroch — Endung fehlt, Zierstrich
- Seit — Anfangswort unsicher