Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 431
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 431 · Bl. 213r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 431
Bl. 213rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.1 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,
…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,
wohl geschehen könnenn, so hartte halttenn, vnnd möge sfgl. wie hiebeuor auch gedacht daraus nichts annders befindenn, noch abnehmenn, dann das die Pfenner sfgl. nutzung vnnd Saltzwerck, in alwege zuhindernn geneigt, sonderlich dieweil sfgl. in arbeit wehre, etzliche Sohlenn kastenn zum lenngstenn in zweyenn Monaten zubauenn vnd vffzurichttenn lassenn, damit Je die Pfenner auff Ire tage, im Sohlenn ziehenn weitter vnnd furtter nichtt solttenn verhindert werdenn, Dargegenn die Pfenner redenn lassenn, Nach dem der vertragk vnnderschiedtliche tage, mit deutlichenn hellenn worttenn mitbrechte, So wustenn gemeine Pfenner in dem zuwieder dem Furstlichenn vffgerichten vertrage, nichts nachzugebenn, auff das aber, das die verordenntenn vorgenante Furstlichen Räthe anngezeigt, es were sfgl. willenns etliche Sohlenn kastenn, zum lenngstenn in zweyenn Monatenn zubauenn vnd anrichttenn zulassenn, wolttenn gemeine Pfenner aus vnnderthenigem gefallenn, sfgl. dienernn die zeit nebenn den Ihrenn zuziehenn vergonnenn, doch dem Artickell des Sohlenn ziehenns vnbegebenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.