Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 470
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 470 · Bl. 232v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 470
Bl. 232vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGott lob :| Sohle gnug vorhandenn ist, Wir wollenn aber gleichwohl mit Gottes hulf, vnnd der zeit denselbigenn punct dahin richttenn, das euch vnnser Söder Sohl schepffenn vnnd ziehenn, nicht verhinderlich sein soll, Wie Ihr dann sehet, das wir schonn in teg licher arbeit stehenn, aber vmb die vbrigenn vnns zugeschriebenn puncta wollenn wir wie gemelt hanndelunge gewarttenn, vnnd benennenn euch darauff den dreyzehenndenn tagk Octobris alhie zu Cassell gegenn abendt einzukommenn, des anndernn tags zu solcher Hanndtlung zuschreytenn, auch mit furbehaltunge,
Gott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,
ob wir werdenn gebrechenn zu euch samptlich vnnd sonnderlich habenn, das dieselbigenn als dann auch mit verhort mögen werden, vnnd das wir euch den tagk dieses mahls alhier genn Cassell legenn vnnd benennenn, Ist die vhrsach,
falls wir Beschwerden gegen euch samt und sonders haben werden, dass dieselben alsdann auch mit verhandelt werden mögen; und dass wir euch den Tag diesmal hierher nach Kassel legen und benennen, hat die Ursache,
das wir dieser zeit aus vhrsachenn vonn Cassell nit wohl verruckenn mögenn, vnnd solche hanndelung ohne vnnser persönlich bey sein, oder beuehlenn, vnnd bestellung nichts gehandtlet werdenn magk, Solchs wolttenn wir euch also hinwieder gnediger meinunge nicht verhalttenn, Datum Cassell Mitwochens nach Mathæi Anno 39.
dass wir zu dieser Zeit aus Ursachen von Kassel nicht wohl wegkommen können und in solcher Verhandlung ohne unser persönliches Beisein oder Befehlen und Bestellung nichts gehandelt werden kann. Solches wollten wir euch hiermit wiederum in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Matthäi (24. September) im Jahr 1539.
Philips L zu Hessenn ssbt1[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
Unsichere Lesungen
- ssbt — Kürzel, wohl subscripsit