Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 472
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 472 · Bl. 233v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 472
Bl. 233vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L zu Hessenn ssbt[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
das wir vnnser vnnd vnnsers Furstennthumbs Ehr vnnd nuz, den der almechtige Gott des ortts reichlich verluhenn hatt, doch ohnn schadenn Jedermans, nit zuruck stellenn könnenn, damit dann der kunfftig hanndell dermassenn furgenommenn, damit niemanndt vernachteiligt werde, So ist vnnser beuelch, das du die pfenner vnnd burger zu Allendorff gemeiniglich vnnder der Glocken zusammenn forderst, vnnd den pfennernn in beysein der anndernn diese meinung ann sagest, das sie nicht allein die Izige vornembstenn vnnd beamptenn Pfenner |: die vielleichtt nicht den gemeinenn oder des armenn manns nuzenn suchenn :| Sonnder auch ezliche aus den gemeinenn pfennernn anncher verordenest, damit dieselbigenn auch hörenn vnnd vernehmenn mögenn, ob Inenn zuschaden oder zu vnns,Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,