Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 478
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 478 · Bl. 236v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 478
Bl. 236vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDieweil wir aber berichttet, als solttet ihr euch hörenn lassenn, das ihr auch etliche zusetzenn [übergeschrieben: begeret] vnd euch beschwerlich sey, für denn [übergeschrieben:
Weil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:
Landtstenden] ohne ewer gesetztenn erkenndtnus zuleidenn, vff das ihr dann nit klagenn muget, vnnd dieser tag nit vergeblichenn vnns vnnd euch hinlauffe, so wollett die ihr benennenn wollenn vnns zuerkennenn gebenn, vf das wir sie auch beschreibenn mugenn, doch der gestalt, das ihr die benennt, die nicht pfenner, oder den gefreundt seyenn, da wollenn wir aller Articul halbenn, nach Innhalt des vertrags,
Landständen] ohne von euch gesetzte Richter ein Urteil (Erkenntnis) zu erleiden, so wollt, damit ihr dann nicht klagen könnt und dieser Tag uns und euch nicht vergeblich verstreicht, uns diejenigen, die ihr benennen wollt, zu erkennen geben, damit wir sie auch beschreiben (laden) können, doch dergestalt, dass ihr solche benennt, die nicht Pfänner oder mit ihnen befreundet (verwandt) sind; da wollen wir wegen aller Artikel nach Inhalt des Vertrags
erkenntnus leidenn, aber sonnst nach billigkeit vnnd rechttenn, mögenn wir dieses Articuls halbenn, auch Jtzt enndtlich erkenndtnus leidenn, Wolttenn wir euch des wissenns zuhabenn nit verhaltten,
ein Urteil erleiden; aber sonst mögen wir nach Billigkeit und Recht wegen dieses Artikels auch jetzt ein endgültiges Urteil erleiden. Das wollten wir euch, damit ihr es wisst, nicht vorenthalten.
Datum Cassell Mitwochenns post Francisci Anno 39 Volget der Pfenner antwort Dem durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnndt herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessen, Grauenn zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegenhain vnnd Nidda, Vnnserm gnedigenn herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst E. f.
Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) im Jahr 1539. Es folgt die Antwort der Pfänner: Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen
G. seindt vnnser pflichtwillige diennste in vnnderthenigkeit alzeit zuuor, Gnediger herr E. f.
Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit allzeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstlichen
G. wieder schreiben, die vngefehrliche verhör belanngenndt, des Datum stehet Mitwochenn post Francisci, habenn wir Freitags nechst darnach, vngefehrlich vmb zwey vhr vmb den abenndt vnderthenig enndtpfanngenn Innhalts verlesenn vnnd verstandenn, darin E. f. gl. wie zuuor, was gestalt E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche