Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 487
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 487 · Bl. 241r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 487
Bl. 241rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteauch Innhalt des vertrags ergezett, erfrewet, vnnd erstattunge bekommen mögenn, vnnd in keine weittere noch anndere verhanndelung dem be willigten vertrage zuwiedder sich einzulassenn, oder zugewarttenn, Des in vrkundt, habenn wir obgemeltenn pfenner, die Ersamenn, vorsichtigenn Herrnn Burgermeister vnd Rath zu Allenndorff diese vnnsere Instruction zuuersieglenn gutlich gebettenn,
auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,
das wir Jtztgenanttenn Burgermeister vnnd Rath vnser Stadt gemein Secret vmb gutlicher bitte willenn, doch vnns dem Rath vnd gemeyner Stadt ohnn schadenn, bey ennde dieses brieffs getruckt, bekennenn, Datum Montags post Francisci Anno 39.
sodass wir, jetzt genannte Bürgermeister und Rat, unserer Stadt gemeines Sekret(siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat und der gemeinen Stadt, ohne Schaden, am Ende dieses Briefs aufgedrückt bekennen. Gegeben am Montag nach Francisci (6. Oktober) im Jahr 1539.
Was hierauff verhandelt wordenn, ist aus volgender Action allentthalbenn zuersehenn, vnd dem darauff eruolgtenn bescheidt.
Was hierauf verhandelt worden ist, ist aus der folgenden Aktion (Verhandlung) allenthalben zu ersehen, und aus dem darauf erfolgten Bescheid.
Wir die vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, Als zu dieser sachenn beschriebene, Verordennte, vnnd niedergesazte, thun hiemit offenntlich bekennenn, Nach dem sich zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd herrnn, Hern Philipsenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazennelnpogenn etc. vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Hern, ann einenn, vnnd gemeinenn pfennernn zun Sodenn bey Allenndorff anderstheils, Etliche Irrunge vnnd gebrech des Sohlschepffenns vnnd Salzkauffs halber zugetragen, Darauff dann vor vnns obgemelten geordenntenn vnnd Niedergesezten der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, allerley furbringenn, vonn Hochgemeltem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, auch den Gesanten gemeiner pfenner hin vnnd wiedder geschehenn, auch von wegenn hochgemelts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Hern eine Jegennclage, wieder gemeine pfenner vnnder anndernn furbracht, Vnnd wiewohl die Gesanndtenn der pfenner fur vnns den niedergesetztenn Lanndtstenden, sich in einich erkenntnus, ausserhalb dem Vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,