Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 493
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 493 · Bl. 244r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 493
Bl. 244rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteInenn darJegenn ein bestimpte Summa geldes, vonn einer Jedenn pfannenn Jerlich, vnnd vonn Quatempern zu Quatempern reichenn liess, mit einer namhafften Hauptsumma, wie mann derselbigenn zufriedenn werdenn möchtte abzulösenn, also das solch Salzwerck in Sodenn gannz in sfgl. hanndt kommenn möchtte, Vnd damit die pfenner vf die bezahlunge der Pension nichtt warttenn, oder darumb manen dörfftenn, So sollte ein kaste verordenet werdenn, darzu die pfenner die schlussel mit habenn solttenn, In welchenn die Winnunge, so von der pfennertheil gefielenn, vonn stundt ann verhinderunge geworffenn werdenn solttenn, vnnd zu einer Jedenn Quatemper sollte der kaste geschlossenn, vnnd einem Jedenn Pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlt werdenn, Were dann vbrig geldt, hette sfgl. dasselbe zu sich zunehmenn, manngelte darann, das muste sein furstlich G. zulegenn, Es sollte auch sfgl. die pfenner nach notturfft vnnd erkanndtnus,
ihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,
vnnd mit zuthun der Lanndtschafft gnugsamb versichernn, vnnd ann solcher bezahlunge der Jerlichenn pension sollte sfgl. nichts verhindernn, dan alleine, Wann die Sodenn abgebranndt, verherett, oder das Salzwerck eingeworffenn vnd eingerissenn, oder der Brunne vnnd Sodenn verderbet werdenn, Als dann vnnd nicht ehr, So solttenn nach erkanndtnus der Lanndtschafft mit bezahlunge der vnnabgelöstenn Pension gannz oder zum theil nach gelegennheitt des schadenns still gehalttenn werdenn,
und unter Mitwirkung der Landschaft, genügend versichern, und an solcher Bezahlung der jährlichen Pension sollte Seine Fürstlichen Gnaden nichts hindern, außer allein, wenn die Sooden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingeworfen und eingerissen oder der Brunnen und die Sooden verdorben würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden,
bis solannge solcher schade wieder erstattet oder gebessert wurde, als nemblich bis das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Sodenn wieder gebawet vnnd vfgerichttet hettenn, oder bis das der Bronn wieder gemacht wurde,Läuft auf der nächsten Seite weiter
bis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;
Unsichere Lesungen
- verhinde=runge — wohl vnuerhinderunge, so geschrieben (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)