Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 514
Der Weg zur Verpachtung · S. 514 · Bl. 254v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 514
Bl. 254vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesollenn sie die verordtnetenn Ires hochstenn vermögenns, sampt den vnnderhanndtlernn, die vorgeschlagene mittell der pfenner f.gl. annzeigenn, vnnd bis zum enndtlichenn beschlus hanndtlenn, Iedoch den beschlus, ohnne mitwissenn aller vnnd ganntzenn samblung der pfenner, vnnd derselbenn mit bewilligung oder verwissen, was gehanndtlet, nit enndtlich schliessenn, Sonndernn wan solches den pfennernn alsdann anngezeigt, vnnd sie darein bewilligenn, das dann vnnd nicht eher, sie seyenn denn der vnnderhanndtlung vnnd was dergleichenn, vonn allerseitts gnugsamb, vnnd sonnderlich die pfenner versichert, verwahrt, versieglet, vnnd verbriefftet, Wie das zum Krefftigstenn sein Krafft vnnd macht habenn soll, geschehenn, soll dieser vfgerichtter vertragk, Iedoch vnngekrennckt in ruhenn stehenn, vnnd nachuolgenndts anfgehabenn sein oder werdenn, Zum Vierdtenn zubittenn, Dieweil zu solcher vergleichung, etwas zeit gehörenn will, desto weniger nit die verfaste rechtfertigung vnnd vrtheil, auch annders in gerurttenn abscheidt befundenn, keinem theil darinn gefehr gesucht habenn möge, Darnebenn auch f.gl. seinenn amptenn, ernnstlich Inner Sodenn zubeuehlenn, gut vfsehenns zuhabenn, das doweniger1 nit Inhalts dem vertrage vnnd aufgerichtter ordenung das Saltzwerck Regiret vnnd die armenn pfenner Ire knechtte,
sollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte
vnnd der arme Lanndtmann nit so hoch beschwert werden möchten, Im fall nun diese obgenanttenn verordnete dieser Instruction, vnnd zugestelttenn vorschlegenn gelebtenn, darzu sie auch vnnsernn volkommenenn gewalt, wie der Buchstab vnnd nit weitter mitbringt, haben sollen, volnstreckung thetenn, das also vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu gut kommenn möchtte, vnnd Inenn derhalbenn einige vngnadt, schade oder vnlust begegnete, den oder die wie die nahmenn habenn möchten, geredenn wir sie in alwege zubenehmenn, vnnd schadtlos zuhalttenn, auch solch Ire hanndtlung, vnnd diese Inenn gegebenenn volnkommenn Gewaldt,
und der arme Landmann nicht so hoch beschwert werden möchten. Falls nun diese obgenannten Verordneten dieser Instruktion und den zugestellten Vorschlägen nachlebten — wozu sie auch unsere vollkommene Gewalt, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt, haben sollen — und sie vollstreckten, sodass es unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugute kommen möchte, und ihnen deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Unlust begegnete, wie der oder die auch Namen haben möchten, so geloben wir, sie ihnen in jedem Fall abzunehmen und sie schadlos zu halten, auch solche ihre Handlung und diese ihnen gegebene vollkommene Gewalt
in keine weise annfechttenn wollenn, Sonndernn stedt, fest, vnnd vnuerbrochen halttenn, Des Im erkundt habenn wir gemeine pfenner die Ernuestenn vnnd Ersamenn Asmus vonn Buttlar, Herrnn Henrich Löbern, Herrnn Conradt Iring, den Iungernn Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],Läuft auf der nächsten Seite weiter
in keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],
Unsichere Lesungen
- doweniger — Lesung unsicher); Des Im (Zeilenende, evtl. Des Zu
- Lö= — Name Löbern unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)