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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 519

Der Weg zur Verpachtung · S. 519 · Bl. 257r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 519

Bl. 257rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas dieselbenn in der guette, ohn rechtlich erkenndtnus, werenn beygelegt wordenn, desto lieber hettenn auch wir vnnser zuspruche fallen lassen, aber aus ewerm vorschlage vnnd meinung wirdt nichts annders dann lannger vertzugk, grosser schade, vnnd vnwiederbringliche vnnrichttigkeit eruolgenn, Dann Ir wisset, was gros schadenns aus gemelttem ewerm klagenn vnnd annziehenn albereits geuolgtt ist, vnnd wurde gewislich so wir ewerm begerenn gemes vffschube bewilligenn solttenn, nicht minder volgen werdenn, Desgleichenn die begerte Caution vnnd Reuersal zugebenn1, [übergeschrieben: wurde] eine grosse vnnrichttigkeit vnnd lanngenn verzugk geperenn, dann dieselbige beide stuck, wurdenn nit minder, vnnd vielmehr hanndtlung, rede vnnd wiederrede, disputation, bedennckenn vnnd erwegung erfordernn, dann die Hauptsache ann ihr selbst, Vnnd wir wustenn noch nicht, was ewere vorschlege, vnnd so die geschehenn, ob dieselbigenn vnns annehmlich sein wurden, zudem so wolt es auch vnns vnnd euch nit gepurenn, vnser Erbar Lanndtschafftenn, die es so treuwlich meinenn, weil die hanndtlung anngefanngenn, vnnd zeit damitt zugebracht2[?], nun mehr ohn redtlich vhrsache, zuuerkieren3, vnnd frembder furstenn Vniuersiteten oder Stedt Personenn hanndtlung zugewarttenn, Wann es aber ohnne das wehre, soltet ihr vonn vnns aller pillicheitt, dieweil wir vor Iedermann vnnpartheische rede vnnd hanndtlung wohl leidenn mögenn, kein wegerung spurenn, aus den vnnd anndernn trefflichenn vhrsachenn, sein wir allenn sachenn zu gut, vnnd damit auch wir zu beidenn theilenn forderlich zu ennde kommenn mögenn, andernn leutenn nicht vnnruhe vnnd vnns selbst verkleynerung machenn,

dass dieselben in der Güte, ohne rechtliche Erkenntnis, beigelegt worden wären — desto lieber hätten auch wir unsere Ansprüche fallen lassen —, so wird aber aus eurem Vorschlag und eurer Meinung nichts anderes als längerer Verzug, größerer Schaden und unwiederbringliche Unrichtigkeit erfolgen. Denn ihr wisst, was für großer Schaden aus eurem gemeldeten Klagen und Anziehen bereits gefolgt ist, und es würde gewiss, wenn wir eurem Begehren gemäß Aufschub bewilligen sollten, nicht minder folgen. Desgleichen die begehrte Kaution und den Revers zu geben, [übergeschrieben: würde] eine große Unrichtigkeit und langen Verzug gebären, denn dieselben beiden Stücke würden nicht minder, sondern vielmehr Handlung, Rede und Widerrede, Disputation, Bedenken und Erwägung erfordern als die Hauptsache an sich selbst. Und wir wüssten noch nicht, was eure Vorschläge sind, und wenn die geschehen, ob dieselben uns annehmlich sein würden; zudem wollte es auch uns und euch nicht gebühren, unsere ehrbaren Landschaften, die es so treulich meinen, nachdem die Handlung angefangen und Zeit damit zugebracht[?] ist, nunmehr ohne redliche Ursache zu übergehen und die Handlung fremder Fürsten, Universitäten oder Städte Personen zu erwarten. Wenn es aber ohne das wäre, solltet ihr von uns in aller Billigkeit — weil wir vor jedermann unparteiische Rede und Handlung wohl leiden können — keine Weigerung spüren. Aus diesen und anderen trefflichen Ursachen sind wir, allen Sachen zugute, und damit auch wir zu beiden Teilen förderlich zu Ende kommen können und anderen Leuten nicht Unruhe und uns selbst Verkleinerung machen,

2

bedacht, bey der Iungstenn hanndelung so zu Cassell vorgenommenn, vnnd zum theil geschlossenn zupleibenn, zu bestimpter zeit des bescheidts zu warttenn, vnnd dann furters Innhalt der Casselischenn abrede, vor den gesatztenn Commissarien zu procediren, Liessett aber ihr euch bedunckenn, so gut sein soltte, aufft die vorschlege so die Lanndtschafft der vbergabe oder zustellung ewers theils des Saltzwercks, gethann, gutlich vnnd vnuorgreiflich zuhanndtlenn, so wollenn wir zu solcher hanndtlung zwene vnnserer Räthe, vnnd zwene vonn Stettenn Cassell vnnd Marpurgk gebenn, dergleichenn möchttet ihr auch zwene vnnpartheische aus der Ritterschafft, vnnd zwene aus den Stedtenn vnnsers Furstenthumbs nehmenn, also das dieselbenn zwischenn vnns vonn beiden theilnn mitwissenn, vonn der zustellung vnnd Iegen notturfftige versicherung oder bezahlung gutlich hanndeln,Läuft auf der nächsten Seite weiter

bedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,

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  1. zugebenn — Zeilenanfang unsicher
  2. zugebracht — Übergeschriebenes -ge- unsicher
  3. zuuerkieren — Lesung unsicher

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