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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 520

Der Weg zur Verpachtung · S. 520 · Bl. 257v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 520

Bl. 257vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebedacht, bey der Iungstenn hanndelung so zu Cassell vorgenommenn, vnnd zum theil geschlossenn zupleibenn, zu bestimpter zeit des bescheidts zu warttenn, vnnd dann furters Innhalt der Casselischenn abrede, vor den gesatztenn Commissarien zu procediren, Liessett2 aber ihr euch bedunckenn, so gut sein soltte, aufft die vorschlege so die Lanndtschafft der vbergabe oder zustellung ewers theils des Saltzwercks, gethann, gutlich vnnd vnuorgreiflich zuhanndtlenn, so wollenn wir zu solcher hanndtlung zwene vnnserer Räthe, vnnd zwene vonn Stettenn Cassell vnnd Marpurgk gebenn, dergleichenn möchttet ihr auch zwene vnnpartheische aus der Ritterschafft, vnnd zwene aus den Stedtenn vnnsers Furstenthumbs nehmenn, also das dieselbenn zwischenn vnns vonn beiden theilnn mitwissenn, vonn der zustellung vnnd Iegen notturfftige versicherung oder bezahlung gutlich hanndeln,

bedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,

2

|: doch das Immer1 des Iungst zu Cassell verfast, vnnd beschlossenn vrtheil, mitler zeit publicirt werde :| derselbenn hanndtlung wollenn wir gnedigk erwarttenn, vnnd vnns darin aller billicheit erzeigenn vnnd gehaltenn, Könnenn sie dann vnns zu beidenn theilenn alsdann vergleichenn, wohl vnnd gut, wo nicht so stehet ein Jederttheil in seinem rechtenn Inmassenn wir vor,Läuft auf der nächsten Seite weiter

— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,

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  1. Immer — Lesung unsicher
  2. Liessett — Lesung unsicher

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