Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 525
Der Weg zur Verpachtung · S. 525 · Bl. 260r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 525
Bl. 260rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePerson vielleicht nit zuuerbitternn, aus Wehmut, verges, vnuerstanndt, oder aber anndernn bedenncken, der gemessigten Instruction zuendt Jegen, dem auffgerichtenn Vertrag zu nachteil, vnnd vnns denn armenn Hauffenn gemeiner Pfenner, beÿden Witwen vnuerlormundetenn Weÿsen, zu ewigenn Verderbenn, weitter vnnd mehr dann die zugeschicktenn vnnsers gut digenn furstenn vnnd herrnn tagzettell der vngefehrlichen verhör ausgewiesenn,
Person vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,
vnnd sie vonn vnns gemechtiget, eingelassenn bewilligt vnnd nachgegebenn habenn sollenn, so wollenn wir gemeine Pfenner obgemeltes Salzwergks samptlich vnnd sonnderlich in solche Ingelassene hanndtlung so vnnserm vfgerichtenn vertrage vnnd gegebener Instruction zuwit1 Jegenn vnnd zuwiedder, auch in E.
und als sie, von uns bevollmächtigt, sich eingelassen, bewilligt und nachgegeben haben sollen, so wollen wir, die gemeinen Pfänner des obgemeldeten Salzwerks, samt und sonders in solche eingelassene Handlung, die unserem aufgerichteten Vertrag und der gegebenen Instruktion entgegen und zuwider ist, auch in Euer
G. vnnd G. als dieser sachenn, vermog vnnsers vertrags vnuerdechttige scheidtrichtter, in keinerley weise oder wege, verstirckt2, gehelet3 noch gewilliget, sonndernn dieselbenn hiermitt vor eroffnung des vermeintenn verfastenn bescheidts vnnd vrtheils, Innhalt des gegebenenn abscheidts genzlich reuocirt Cassiret vnnd abgethann habenn,
Gnaden und Gunsten als in dieser Sache, vermöge unseres Vertrags, unverdächtige Schiedsrichter, in keinerlei Weise oder Wegen eingewilligt, sie gebilligt noch bewilligt haben, sondern dieselben hiermit vor Eröffnung des vermeinten verfassten Bescheids und Urteils, nach Inhalt des gegebenen Abschieds, gänzlich revoziert, kassiert und abgetan haben,
vnnd reuociren solchs in Krafft dieser schrifft zum Krefftigstenn aller rechtenn, wie das Immer geschehenn soll vnnd magk darumb wir auch als die zu vngefehrlicher verhör betaget vnnd nit desto minder beschwert, vor E.
und revozieren solches in Kraft dieser Schrift aufs Kräftigste aller Rechte, wie das immer geschehen soll und mag, weshalb wir auch, als die zu ungefährlichem Verhör Betagten und nichtsdestoweniger Beschwerten, vor Euer
G. vnnd G. als den verordenten der Lanndtstennde offenntlich vnnd solenniter protestiren, bedingenn vnnd beruffenn, Mit vnndertheniger flehlicher bitt, Wollet dieser vnnser Reuocation vnnd protestation Inngedennck, vnnd in zeitt vnnser not bekanndt sein, vnnd verwarlich behalttenn, Welches wir ein gepurliche Recognition vonn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von Euer
Unsichere Lesungen
- zuwit — Lesung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
- verstirckt — Lesung unsicher
- gehelet — Lesung unsicher