Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 556
Der Weg zur Verpachtung · S. 556 · Bl. 275v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 556
Bl. 275vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedoch alles vff hindersich bringenn, auch diese hanndelung nachgehaptem bedennckenn zu vnnd abzuschreibenn, abgefertiget, So wollenn wir auch der vnnd keiner anndernn gestalt oder was zu dieser hanndtlung schreittenn, vnnd vnns auch weitter nit eingelassenn noch bewilliget habenn, daruonn wir offenntlich protestiren.
doch alles auf Hintersichbringen, auch diese Handlung nach gehabtem Bedenken zu- und abzuschreiben, abgefertigt, so wollen wir auch in dieser und keiner anderen Gestalt oder Weise zu dieser Handlung schreiten und uns auch weiter nicht eingelassen noch bewilligt haben, wovon wir öffentlich protestieren.
Vnnd nach gethaner protestation auch allerley bedennckenn, redenn vnnd wiederredenn souiel vnnd nicht weitter dann aus volgennder Notelnn zuersehenn, ausrichtenn oder erhaltenn könnenn Volget die Notell Zwischenn vnnserm gnedigenn Herrnn vnnd furstenn vnnd den Pfennernn zu Allenndorff abgeredt auff hindersich pringenn, ann beide theil, Erstlich ist aus viel bewegenndenn vrsachenn furgeschlagenn, das die pfenner die — 44. pfannenn so Inen zustehenn,
Und nach getaner Protestation, auch allerlei Bedenken, Reden und Widerreden, haben sie so viel und nicht weiter, als aus folgender Notel zu ersehen ist, ausrichten oder erhalten können. Es folgt die Notel: Zwischen unserem gnädigen Herrn und Fürsten und den Pfännern zu Allendorf abgeredet auf Hintersichbringen an beide Teile. Erstlich ist aus vielen bewegenden Ursachen vorgeschlagen, dass die Pfänner die 44 Pfannen, die ihnen zustehen,
seinen f.gl. vmb eine namhafftige Summa Jerlicher pension, zwanntzigk Jar lanng mitt dem zirck des geholtzes, der Ihne den pfennernn zu diesem mahl zugeprauchenn zugelassenn ist, vnnd solches geholtzes halbenn,
Seinen Fürstlichen Gnaden um eine namhafte Summe jährlicher Pension zwanzig Jahre lang, mit dem Bezirk des Gehölzes, der ihnen, den Pfännern, zu diesem Mal zu gebrauchen zugelassen ist, und solches Gehölzes halber
zu alle dem rechtenn gebrauch vnnd vortheil den sie die pfenner darann solttenn ge hapt habenn, einthun vnnd lociren sollenn, also das sfgl. solch der Pfenner Bothenn, mit sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
zu all dem rechten Gebrauch und Vorteil, den sie, die Pfänner, daran gehabt haben sollten, eintun und lozieren (verpachten) sollen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden solche Kote der Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden