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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 559

Der Weg zur Verpachtung · S. 559 · Bl. 277r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 559

Bl. 277rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJe ein werck vf drey guldenn muntz gerechnet, das machte in einer Summa zweyhundert vnnd zehenn guldenn, dem guldenn zu sechs vnnd zwanzigk alb, Lanndtswehrung gerechnet, gebenn solte, So habenn sfgl. beuelchhaber,

je ein Werk auf drei Gulden Münze gerechnet, das machte in einer Summe zweihundertzehn Gulden, den Gulden zu sechsundzwanzig Albus Landeswährung gerechnet, geben sollte, so haben Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshaber

2

auff Hundert vnnd Funfftzigk, Sechzigk, Siebennzigk, darnach auff Hundert vnnd achzigk guldenn, der anngezeigtenn wehrung hart gestanndenn, doch zuletzt sich des vernehmenn lassenn, an sfgl. zubringenn, Ob sfgl.

auf hundertfünfzig, hundertsechzig, hundertsiebzig, danach auf hundertachtzig Gulden der angezeigten Währung hart bestanden, doch zuletzt sich vernehmen lassen, an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen, ob Seine Fürstlichen Gnaden

3

Hundert vnnd Neuntzigk guldenn gebenn woltenn, Wiewohl es sfgl. beschwerlich sein wurdt, aus vielenn vrsachenn, so den Beuelchhabernn anngezeigt wordenn sein, vnnd dieweil sich zu diesem mahl die Partheyenn dessenn nicht vergleich mögenn, So habenn es beidertheil Befelchhaber angenommenn, hinder sich zubringenn, vnnd nach gehaptenn bedennckenn, In Monatsfrist zu oder abzuschreibenn bewilliget Vnnd ist diese Location darauff gestelt, das im fall da beide theil derselbigenn verglichenn werdenn, vnnser gnediger Herr, den schlies1 vnnd vnkostenn der Bothe vnnd geschirs darzu gehorigk mitler zeitt dieser bestenndtnus halttenn solt, Vnnd damit der abtrettung halbenn kunfftiglich kein Irrung zufallenn möchte, So solt mann als baldt nach dieser vergleichung alle Bothe, vnnd was darinnenn ist, desgleichenn alle gehöltze der Pfenner besichtigenn, wie die Itzo gestalt sein, vnnd das alles durch Notarien, Inn beysein etlicher zeugenn, eigenntlich verzeichnenn lassenn, vnnd zu zeitenn der abtrettung als dann solches wieder so gut liefferrnn, als es Jtzt ist, ohnne geuerde, Wurde sich auch vngluck begebenn, also das ein oder mehr Bothe abbrennte, oder so der fleck die Boden, durch Heeres not verhert oder verderbet, oder der Saltzbronn eingeworffenn, oder verderbt were, Vom ganntzenn Saltzwerck pension zugebenn, solange nit schuldigk sein, bis das der Brun vnnd die Bothe,Läuft auf der nächsten Seite weiter

hundertneunzig Gulden geben wollten, wiewohl es Seinen Fürstlichen Gnaden aus vielen Ursachen, die den Befehlshabern angezeigt worden sind, beschwerlich sein würde; und weil sich die Parteien dieses Mal darüber nicht vergleichen konnten, so haben es die Befehlshaber beider Seiten angenommen, hinter sich zu bringen, und nach gehabtem Bedenken bewilligt, in Monatsfrist zu- oder abzuschreiben. Und diese Location (Verpachtung) ist darauf gestellt, dass, falls beide Teile sich derselben vergleichen, unser gnädiger Herr den Schluss und die Unkosten der Kote und des dazugehörigen Geschirrs während der Zeit dieser Bestandsnahme (Pacht) tragen soll; und damit wegen der Abtretung künftig keine Irrung entstehen könne, so sollte man sogleich nach dieser Vergleichung alle Kote und was darin ist, desgleichen alle Gehölze der Pfänner besichtigen, wie sie jetzt beschaffen sind, und das alles durch Notare, im Beisein etlicher Zeugen, genau verzeichnen lassen und zur Zeit der Abtretung dann solches wieder so gut liefern, wie es jetzt ist, ohne Gefährde. Würde sich auch ein Unglück ereignen, sodass eine oder mehr Kote abbrennten, oder wenn der Flecken Sooden durch Kriegsnot verheert oder verdorben, oder der Salzbrunnen eingeworfen oder verdorben wäre, so sollen Seine Fürstlichen Gnaden vom ganzen Salzwerk so lange keine Pension (Pachtzins) zu geben schuldig sein, bis der Brunnen und die Kote

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