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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 562

Der Weg zur Verpachtung · S. 562 · Bl. 278v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 562

Bl. 278vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso solt vnnd must seine fgl. aus Ihrem guth vnnd Inkommens solche Summa erfullenn, Vnnd wenn also wie obgemelt sfgl. den gedachtenn 42.

so sollten und müssten Seine Fürstlichen Gnaden aus Ihrem Gut und Einkommen solche Summe erfüllen. Und wenn also, wie oben gemeldet, Seine Fürstlichen Gnaden die gedachten 42

2

Pfannenn, den Pfennernn zustenndigk, fur sich selbst, oder auff auffsagung der Pfenner, Innhalt dieser vergleichung abtrettenn wurde, als dann soll es vmb die gebrechenn vnnd Irrung, so sich Jtzt dieser zeitt erhaltenn, auch sonnstet vmb alle sachenn,

Pfannen, die den Pfännern zustehen, von sich aus oder auf Aufkündigung der Pfänner, laut dieser Vergleichung abtreten würden, dann soll es um die Gebrechen und Irrungen, die sich jetzt zu dieser Zeit erhalten, und auch sonst um alle Sachen,

3

zu solchem Saltzwerck gehörigk, stehenn, Inn allermas wie es Itzo stehet, vnnd mit diesem vertrage keinem theil nichts gegebenn oder genommenn werde, ohnne geuerde, Es sollenn auch die Pfenner Inn zeit dieses bestenndtnus die —— 200 fl.

die zu solchem Salzwerk gehören, in jeder Hinsicht so stehen, wie es jetzt steht, und mit diesem Vertrag soll keinem Teil etwas gegeben oder genommen werden, ohne Gefährde. Es sollen auch die Pfänner in der Zeit dieser Bestandsnahme die —— 200 fl.

4

Zins, so sie Jerlich bishero gegebenn habenn, desgleichenn die zwo Pfann Saltzes alter pflicht, darzu Herrngeldt, Loffell Zoll1 vnd annders sfgl. zustenndigk, gebenn, doch mit dem vnnterscheidt, Ob das Saltzwerck des Saltzbronns halbenn, oder durch verherung vnnd Brandt, schadenn nehme, Innmassenn wie obgemelt, das sie als dann auch die gemeltenn zweyhundert guldenn nach anntzahl des schadenns, vnnd der zweyhundert guldenn sfgl. zubezahlenn nit schuldigk sein sollen, Diese Notell habenn beidertheil Gesanndtenn anngenommenn, ann Ire Herrnn vnnd Beuelchhaber zubringenn, vnnd in Monatsfrist sich Jegenn dem anndernn theil, darauff was sein gemut sein will, vernehmenn lassenn, Seint Sontags Inuocauit,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Zins, den sie bisher jährlich gegeben haben, desgleichen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Löffelzoll und anderes, das Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, geben, doch mit dem Unterschied: Ob das Salzwerk wegen des Salzbrunnens oder durch Verheerung und Brand Schaden nähme, in der Weise wie oben gemeldet, dass sie dann auch die gemeldeten zweihundert Gulden nach Anzahl des Schadens und der zweihundert Gulden Seinen Fürstlichen Gnaden zu bezahlen nicht schuldig sein sollen. Diese Notel (Vertragsentwurf) haben die Gesandten beider Seiten angenommen, um sie an ihre Herren und Befehlshaber zu bringen und sich in Monatsfrist gegenüber dem anderen Teil darüber vernehmen zu lassen, was ihre Absicht sein will. Am Sonntag Invocavit (15. Februar 1540)

Unsichere Lesungen

  1. Loffell Zoll — Loffell oder Toffell

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