Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 571
Der Weg zur Verpachtung · S. 571 · Bl. 283r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 571
Bl. 283rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedarauff werdenn sfgl.1 der gebuer sich wohl zuerhaltenn wissenn, Das wir euch mit woltenn verhaltenn vnnd seindt euch sonnst zu freundtlichenn diennstenn vnnd gunstenn geneigtt, Datum Cassell am Sonntage Laetare Anno 40.
darauf werden Seine Fürstlichen Gnaden sich gebührend wohl zu verhalten wissen. Das wollten wir euch nicht vorenthalten und sind euch sonst zu freundlichen Diensten und Gunsten geneigt. Gegeben zu Kassel am Sonntag Laetare (7. März) im Jahr 1540.
Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu Hessenn verordente Stadthalter vnnd Rethe zu Cassell.
Unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordnete Statthalter und Räte zu Kassel.
Den Ernuestenn Erbarenn vnnd Ersamenn den gemeynenn Pfennernn des Salzwercks vor Allenndorff, vnnsernn gutenn freundenn vnnd Gonnernn, Volget ein schrifft ann die vermeinten Commissarien, belanngendt die Replicken,
Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, unseren guten Freunden und Gönnern. Es folgt ein Schreiben an die vermeintlichen Kommissare, betreffend die Repliken,
so der Cantzlar vnnd anndere Beuelchshaber Vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn auff der Pfenner einbrachten declinatorium fori ann stadt sfgl. schlislichenn wollenn gethann vnnd einbracht habenn.
die der Kanzler und andere Befehlshaber für unseren gnädigen Fürsten und Herrn auf das von den Pfännern eingebrachte Declinatorium fori (Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts) anstelle Seiner Fürstlichen Gnaden abschließend getan und eingebracht haben wollen.
Vnsere freundtwillige diennste zuuor Achtbarnn vnnd Erbarnn gunstige gebietennde Herrnn, Nachdem ein stillstanndt zwischenn vnnserm gnedigenn Lanndtsfurstenn vnnd herrnn vnnd gemeinen pfennernn ein zeitlanng lauts eines zugesteltenn Reuersals, vnnd abgeredtenn Noteln, vmb annderer gutlicher vnnderhanndtlung willenn, des Salzwercks halber bewilligt vnnd gemacht, welcher vnnderhanndtlung wir vnns nachmahls mit sfgl. vnnd derselbigenn Beuelchhabern, vonn wegenn ewiges dieser welt verderbenns mitt habenn könnenn vereynigenn, oder vergleichenn, vnd aber sfgl vonn der vorgenommenenn vermeintenn Reconuention klage, wie wir vnns doch keinswegs versehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsere freundwilligen Dienste zuvor, achtbare und ehrbare, günstige, gebietende Herren. Nachdem ein Stillstand zwischen unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern für eine Zeit lang laut eines zugestellten Reversals und einer abgeredeten Notel, um anderer gütlicher Unterhandlung willen, des Salzwerks halber bewilligt und gemacht worden ist — welcher Unterhandlung wir uns nachmals mit Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Befehlshabern wegen ewigen Verderbens in dieser Welt nicht haben vereinigen oder vergleichen können — und aber Seine Fürstlichen Gnaden von der vorgenommenen vermeintlichen Widerklage (Reconvention), was wir doch keineswegs erwarten,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Kürzel, wohl s.f.g.