Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 572
Der Weg zur Verpachtung · S. 572 · Bl. 283v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 572
Bl. 283vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnsere freundtwillige diennste zuuor Achtbarnn vnnd Erbarnn gunstige gebietennde Herrnn, Nachdem ein stillstanndt zwischenn vnnserm gnedigenn Lanndtsfurstenn vnnd herrnn vnnd gemeinen pfennernn ein zeitlanng lauts eines zugesteltenn Reuersals, vnnd abgeredtenn Noteln, vmb annderer gutlicher vnnderhanndtlung willenn, des Salzwercks halber bewilligt vnnd gemacht, welcher vnnderhanndtlung wir vnns nachmahls mit sfgl.1 vnnd derselbigenn Beuelchhabern, vonn wegenn ewiges dieser welt verderbenns mitt habenn könnenn vereynigenn, oder vergleichenn, vnd aber sfgl2 vonn der vorgenommenenn vermeintenn Reconuention klage, wie wir vnns doch keinswegs versehenn,
Unsere freundwilligen Dienste zuvor, achtbare und ehrbare, günstige, gebietende Herren. Nachdem ein Stillstand zwischen unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern für eine Zeit lang laut eines zugestellten Reversals und einer abgeredeten Notel, um anderer gütlicher Unterhandlung willen, des Salzwerks halber bewilligt und gemacht worden ist — welcher Unterhandlung wir uns nachmals mit Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Befehlshabern wegen ewigen Verderbens in dieser Welt nicht haben vereinigen oder vergleichen können — und aber Seine Fürstlichen Gnaden von der vorgenommenen vermeintlichen Widerklage (Reconvention), was wir doch keineswegs erwarten,
weniger verhoffenn, nicht abtrettenn, vnnd in billicher wege betrachtenn, sonnder Je darauff verharrenn wolte, als dann gelanngt ann euch, als dieser sachenn vermeinte Commissarien, vnnser vnnderthenigs bittenn vnnd gesinnenn, Ir wollet auff vnnser gethann declinatorium fori der einbrachtenn Replication vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn,
und noch weniger hoffen, nicht abtreten und es nicht in billiger Weise erwägen, sondern je darauf verharren wollten, so gelangt an euch, als die vermeintlichen Kommissare dieser Sache, unser untertäniges Bitten und Gesinnen, ihr wollet auf unser getanes Declinatorium fori von der eingebrachten Replik unseres gnädigen Fürsten und Herrn,
so die vorhanndenn Copien vnnd nachmals gebuerliche dilation vnns zustellenn, vnnd nachgebenn, damit wir weitter vnnser hohen notturfft nach, vnns des rechtenn zugebrauchenn habenn, das verdienenn wir vmb E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
sowie die vorhandenen Kopien und nachmals gebührende Fristverlängerung (Dilation) uns zustellen und gewähren, damit wir weiter nach unserer hohen Notdurft uns des Rechts zu gebrauchen haben; das verdienen wir um Euer
Unsichere Lesungen
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