Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 580
Der Weg zur Verpachtung · S. 580 · Bl. 287v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 580
Bl. 287vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L. zu hessenn, Vnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn Pfennernn des Salzwercks in Sodenn vor Allenndorff ann der Werra, Dinstags nach Palmarum Jegenn Vesper ist vorgehennde Furstliche schrifft, Salzgrebenn Warttenn vnnd dem Ausschos durch den Renndtmeister behenndigett vnnd gelieffert wordenn, Darauff der Landtvogt volgenndenn Mitwochenn vngefehrlich vmb siebenn vhr,
Philipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben Uhr
vf dem Rathause erschienenn, vnnd aus beuelch des furstenn, in beysein des Renndtmeisters daselbst, die Pfenner samptlich eidthafftigk gemacht, vnd nochmals einen Jedenn Innsonnderheit,
auf dem Rathaus erschienen und hat aus Befehl des Fürsten, im Beisein des Rentmeisters daselbst, die Pfänner sämtlich eidhaftig gemacht (vereidigt) und nochmals einen jeden insbesondere
durch wenn das abschreibenn der letztenn vnnderhanndtlung, auch die schrifft derhalbenn ann Furstenn ausganngenn, angestifft, gemacht, vnnd vf dergleichenn mehr articull vnndt fragstuck Inquiriret, verhort vnnd erkundett.
darüber, durch wen das Abschreiben der letzten Unterhandlung und auch das deshalb an den Fürsten ausgegangene Schreiben angestiftet und gemacht worden sei, und über dergleichen mehr Artikel und Fragestücke inquiriert, verhört und erkundet.
Sonnabendts nach Paschae hat der Renndtmeister Inn Sodenn offenntlich verbottenn, das die knechtte der pfenner baussenn Irem der pfenner gezirck kein holz keuffenn sollenn, bey vngnediger straff.
Am Samstag nach Ostern (3. April 1540) hat der Rentmeister in Sooden öffentlich verboten, dass die Knechte der Pfänner außerhalb ihres, der Pfänner, Bezirks Holz kaufen sollen, bei ungnädiger Strafe.
Item das hinfurter vonn einem Jedenn schiffe voller holzes, so auff dem wasser zu behuff der pfenner gefurt, vnnd fur die Sodenn bracht wirdt, dem furstenn ein schneberger zols solle gebenn vnnd gereicht werdenn, Darvonn die Salzgrebenn, ann stadt der pfenner vonn stundt ann protestirt vnnd bedingett,
Item, dass hinfort von einem jeden Schiff voll Holz, das auf dem Wasser zum Behuf der Pfänner geführt und vor die Sooden gebracht wird, dem Fürsten ein Schneeberger Zoll gegeben und gereicht werden solle; wogegen die Salzgrafen anstelle der Pfänner von Stund an protestiert und Vorbehalt eingelegt haben,