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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 585

Der Weg zur Verpachtung · S. 585 · Bl. 290r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 585

Bl. 290rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteRendtmeister vnnsernn knechtenn, ann etzlichenn ennden baussenn vnnsernn gezirck des geholtzes holtz zuhauffenn verbottenn, welches doch der vertragk beide E. f. gl. vnnd den pfennernn zuthunde frey gibt, vnnd zulest zu dem vnderstehet sich mehrgemelter Renndtmeister Im nahmenn E. f. gl. auff vnnser der pfenner vnnd anderer leute, Holtzschiffe, damit wir Holtz zu behuff vnnd forderung vnnsers Saltzwercks führenn lassenn, einen Zoll zulegenn, da doch vber mennschenn gedennckenn vnnd nie keiner gewesenn, wie vnns auch E. f. gl. in mehrgemeltenn newenn vertrags darbey pleibenn zulassenn, vnnd keinenn zoll, oder annder beschwerungenn, auff vnnser Holtz vnnd fuhrleuthe zu ewigenn tagenn zu legenn,

Rentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,

2

gnediglich vnnd klerlich verschriebenn, Bittenn dennach E. f. gl. vnnderthenigklich lautter durch Gott, E. f. gl. wollenn aus gnedigem vnnd Fürstlichem bedennckenn, gemeltenn E. f. gl. diener dem Renndtmeister in gnadenn beuehl thun, dahin weisenn vnnd annhaltenn, das er vonn dem vnnd allem anndernn, so dem vertrage zuwiedder, abstehe,

gnädiglich und klar verschrieben haben. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden untertäniglich, lauter durch Gott, Euer Fürstliche Gnaden wollen aus gnädigem und fürstlichem Bedenken dem gemeldeten Diener Euer Fürstlichen Gnaden, dem Rentmeister, in Gnaden Befehl tun, ihn dahin weisen und anhalten, dass er von dem und allem anderen, was dem Vertrag zuwider ist, abstehe

3

vnnd vnns damit vnnbeschwert bleibenn lasse, auff das wir vnns Jtzt Sommer zeitt auch dermassenn mit holtze versorgenn mögenn, das zu zeit vnnd tage,

und uns damit unbeschwert bleiben lasse, auf dass wir uns jetzt zur Sommerzeit auch dergestalt mit Holz versorgen können, dass zu Zeit und Tagen

4

der vnnwetter in vnnsernn Bothenn, auch gesottenn, vnnd nicht still gehalttenn oder gesagt werde, (welches vnns vnuerschuldt zugemessenn wirdt) Man wolle aus mutwillenn vnnd zuverhinderung E.

des Unwetters in unseren Koten auch gesotten und nicht stillgehalten oder gesagt werde (was uns unverschuldet zugemessen wird), man wolle aus Mutwillen und zur Verhinderung Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. wolfart vnnd rettung gemeines nutzenns oder zu schadenn dieses Furstennthumbs kein saltz siedenn, sonnder still halttenn, das dann (erkenns Gott) Je vnnser gemüt vnnd vorhabenn nie gewesenn, auch nimmer sein soll, Sonnder woltenn viellieber das beide in E. f. gl. vnnd vnnsernn Bothenn, wenn das saltz seinen abgang habenn möchtte, nicht alleine zwey, sonndernn drey oder mehr wercke wochenntlich gesotten werdenn konnttenn, Denn Je E. f. gl. vnnd auch vns armenn pfennernn, E. f. gl. vnnd vnnsernn knechten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,

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