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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 587

Der Weg zur Verpachtung · S. 587 · Bl. 291r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 587

Bl. 291rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteden lohn vonn Gott dem Almechtigenn vnnserm aller erlöser vnd behalter erwartenn, Des wollenn wir vnns vnderthenig zu E. f. gl. versehenn, vnnd seindts vber schuldige pflicht in gehorsamer vnderthenigkeit zuuerdienenn ganntz willigk, Gebenn am Sonntage Jubilate Anno ⁊c 40.

den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.

2

Des E. f. gl. gnedige anntwort bittennde, E.

Darauf Euer Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort erbittend, Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G.

Gnaden

5

Gehorsame vnderthane Gemeine pfenner des Saltzwercks vor Allenndorff.

gehorsame Untertanen, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

6

Volget des Furstenn anntworts schrifft.

Es folgt das Antwortschreiben des Fürsten.

7

Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn ⁊c Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn ann vns vonn wegenn der Irrung zwischenn vnns vnnd euch des Saltzwercks halbenn gethann, enndtpfangenn, vnns lesen lassenn, vnnd Innhalts verstanndenn, Nach dem ihr euch aber in demselbenn ewerm schreibenn [übergeschrieben: vns] zu Iniurijren nicht in fürhabenns gewest, oder noch sein, [übergeschrieben: zu] enndtschuldigenn vnderstehet, das wollenn wir der frommenn gehorsamen halbenn, so solcher sach nit zuthun habenn, bleibenn lassen, Aber der anndernn halbenn so vnns die Iniurien zugefugt habenn, wollenn wir Actionem Iniuriarum, vnnd was sich derhalbenn gepürenn will,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,

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