Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 588
Der Weg zur Verpachtung · S. 588 · Bl. 291v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 588
Bl. 291vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn ⁊c Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn ann vns vonn wegenn der Irrung zwischenn vnns vnnd euch des Saltzwercks halbenn gethann, enndtpfangenn, vnns lesen lassenn, vnnd Innhalts verstanndenn, Nach dem ihr euch aber in demselbenn ewerm schreibenn [übergeschrieben: vns] zu Iniurijren nicht in fürhabenns gewest, oder noch sein, [übergeschrieben: zu] enndtschuldigenn vnderstehet, das wollenn wir der frommenn gehorsamen halbenn, so solcher sach nit zuthun habenn, bleibenn lassen, Aber der anndernn halbenn so vnns die Iniurien zugefugt habenn, wollenn wir Actionem Iniuriarum, vnnd was sich derhalbenn gepürenn will,
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,
furbehaltenn haben, auch darauff der frommenn halbenn, damit die dannoch der anndernn nicht enndtgeltenn, vnnsernn Cantzlar vnnd Lanndtvogt ann der Werra beuohlenn, nechstes Monntags nach Vocem Jucunditatis Jegenn abenndt in Bodenn annzukommenn, die vnnd anndere gebrechenn zuuerhörenn, vnnd wo möglich gepurlich zuuerrichtenn, Darumb wöllet euch zu solchem tage dermassenn gefast vnnd geschickt machenn,
vorbehalten haben; auch haben wir darauf um der Frommen willen, damit diese dennoch nicht für die anderen entgelten, unserem Kanzler und Landvogt an der Werra befohlen, am nächsten Montag nach Vocem Jucunditatis (3. Mai 1540) gegen Abend in Sooden anzukommen, diese und andere Gebrechen zu verhören und, wo möglich, gebührlich zu erledigen. Darum wollet euch zu solchem Tag dergestalt gefasst und bereit machen,
damit die vnnsernn nit vergeblich darzu geschickt [übergeschrieben: vnd] vnnötiger Kost verhütet bleibenn mögl[?]1 Das woltenn wir euch auff ewer schreibenn, des wissenns vnnd darnach zurichtenn habenn, nit pergenn, vnnd thuns vnns dermassenn zu euch versehenn, Datum Cassell Sambstages nach Jubilate Anno ⁊c 40.
damit die Unseren nicht vergeblich dazu geschickt werden [übergeschrieben: und] unnötige Kosten vermieden bleiben mögen[?]. Das wollten wir euch auf euer Schreiben, um es zu wissen und euch danach zu richten, nicht verbergen und versehen uns dessen zu euch. Gegeben zu Kassel am Samstag nach Jubilate (24. April) im Jahr etc. 1540.
Vnnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn pfennernn des Saltzwercks vor Allenndorff ann der Werra in Bodenn.
Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf an der Werra in Sooden.
Unsichere Lesungen
- mögl[?] — abgekürzt, wohl mögenn