Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 589
Der Weg zur Verpachtung · S. 589 · Bl. 292r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 589
Bl. 292rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Dinstags nach Vocem Jucunditatis seindt die Gestrenngenn, achtparnn vnnd Weisenn, Johann Feige Cantzlar, vnnd Rudolph Schennck Amptmann zu Eschwege, vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, alhier zu Allenndorff Inn des Renndtmeisters behausung erschienenn, vnnd gemeine pfenner vor sich auch die anngezogenn in Jüngst vbergebener Supplication beschwerung, der datum Sonntags Jubilate Anno ⁊c 40. stehet, annzuzeigenn gefordert, Darauff die Gesantenn Gemeiner Pfenner mit verlesung gemelter vnnd sonnst mündtlicher erzehlung durch den Saltzgrebenn Johann Wiedennstein, Nachuolgennde beschwerung so Ihnenn dem vertrage vnnd anndernn Irenn gerechtigkeitenn zu wieder furgefallenn, furtragenn haben lassen, Erstlich, das vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, noch kein Saltzgrebe, Laut des fürstlich vertrags verordennt, Zum anndernn, das die pfenner nicht gestenndigk, das sie Irenn gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn Iniurijret habenn sollenn, Zum drittenn, das der Renndtmeister eine halbe pfann, Inn der pfenner Saltzwerck gelegenn, welcher halbenn pfannenn nutzung vonn Irenn vorfahrenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren Vorfahren