Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 591
Der Weg zur Verpachtung · S. 591 · Bl. 293r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 591
Bl. 293rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas sie ann Irer gewönlichenn rechtfertigung, so sie zwischenn den Gutherrnn vnnd Irenn knechten vermöge Irer gebott vnnd verbott, straff vnnd bussen gehindert werdenn, Zum Neundtenn, Das etzliche Meister vnnd affterknechte, auff sfgl.
dass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen Gnaden
Saltzwerck vber die zahl so im vertrage zugelassenn, arbeittenn, vnnd in der pfenner behausung wohnenn, Zum zehenndenn, das der pfenner knechte vnnd gesinde, sfgl. eine Erbhuldung thun vnnd eidthafftigk werdenn sollenn, Zum eilfftenn, Das vnnser gnediger furst vnnd Herr die scheidtsrichter Innhalts dem vertrage auf vielfaltiges der pfenner Supplicirenn Jtztgemelter auch anderer misuerstennde vnnd beschwerung halbenn bis anhero nicht niedersetzenn wollenn, Zum zwölfftenn, das sie vonn sfgl. vor die Lanndtstende vnnd anndere richter dann der vertragk annweiset vnnd zulesset, gefordert vnnd gezogenn werdenn, Zum dreyzehenndenn, das die fuhrleuthe Irenn knechten, vnd von Irenn Bothenn vf sfgl seittenn gereitzt, vnd Ine enndtzogenn werdenn, Zum vierzehenndenn, das sie die zweyhundert guldenn alter pflicht,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter Pflicht