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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 592

Der Weg zur Verpachtung · S. 592 · Bl. 293v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 592

Bl. 293vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwerck vber die zahl so im vertrage zugelassenn, arbeittenn, vnnd in der pfenner behausung wohnenn, Zum zehenndenn, das der pfenner knechte vnnd gesinde, sfgl. eine Erbhuldung thun vnnd eidthafftigk werdenn sollenn, Zum eilfftenn, Das vnnser gnediger furst vnnd Herr die scheidtsrichter Innhalts dem vertrage auf vielfaltiges der pfenner Supplicirenn Jtztgemelter auch anderer misuerstennde vnnd beschwerung halbenn bis anhero nicht niedersetzenn wollenn, Zum zwölfftenn, das sie vonn sfgl. vor die Lanndtstende vnnd anndere richter dann der vertragk annweiset vnnd zulesset, gefordert vnnd gezogenn werdenn, Zum dreyzehenndenn, das die fuhrleuthe Irenn knechten, vnd von Irenn Bothenn vf sfgl seittenn gereitzt, vnd Ine enndtzogenn werdenn, Zum vierzehenndenn, das sie die zweyhundert guldenn alter pflicht,

Salzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter Pflicht

2

auff einenn Termin reichenn sollenn, die sie doch vermuge der donation in vertrage berurt von Quartaln zu Quartaln zugebenn zugelassenn, Zum funffzehenndenn, das der Renndtmeister die Schatzheller in der pfenner Saltzwerck fallennde, von wegen vnnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn, habenn will, Mitt weitter annzeigung volgennder beschwerung, die vor dieser zeit in vnderhanndtlung doch vnvolnzogl[?]1 gestanndenn,

auf einen Termin reichen sollen, die sie doch vermöge der im Vertrag berührten Donation von Quartal zu Quartal zu geben zugelassen sind. Zum fünfzehnten, dass der Rentmeister die Schatzheller, die im Salzwerk der Pfänner anfallen, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben will. Mit weiterer Anzeige folgender Beschwerungen, die vor dieser Zeit in Unterhandlung, doch unvollzogen[?], gestanden haben,

3

dergestalt das sie nochmals freundtlich möchtenn hingelegt werdenn, Zum sechzehenndenn, das die vnderschiedtlichenn tage im Sohlenn ziehenn nicht gehalttenn, Zum Siebennzehenndenn, das den pfennernn vom Saltzkauff — 10 alb[?]2 abgezogenn,

dergestalt, dass sie nochmals freundlich beigelegt werden könnten: Zum sechzehnten, dass die unterschiedlichen Tage im Soleziehen nicht gehalten werden. Zum siebzehnten, dass den Pfännern vom Salzkauf — 10 Albus[?] abgezogen werden,

4

die sie ann Irer weinnung manngelen vnnd enndtberenn müssenn, Zum achzehenndenn, das Inen etzliche knechte vber die zahl im vertrage zugelassenn, enndtzogenn, vnndt auff sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

die sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. vnvolnzogl[?] — abgekürzt
  2. alb[?] — Währungskürzel, wohl albus

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