Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 602
Der Weg zur Verpachtung · S. 602 · Bl. 298v · Band 1
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Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 602
Bl. 298vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener[?], Jost Verber vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann[?], vnnd Johann Niedenstein[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung1 soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,
Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,
soll vnnd will er in den nechstenn volgenndenn vier Jarenn beidenn Herschafftenn guetlich vnnd ohne alle weigerung wiederumb enndtrichtenn, vnnd bezalen, vonn dem Jenigenn, was er vom Saltzwerck furter einnehmenn vnnd enndtpfahenn wirdet, DarenttJegenn vnnd vonn solches seines darlegenns vnnd dinsts wegenn, soll er eines Jedenn Jars funffhundert guldenn, Jeden guldenn zu zwanntzigk schneberger groschenn, den groschen zu funfftzehenn heller gerechnet, habenn, Nemblich von Jeglichenn werck so gesottenn wirdt, dritthalbenn alb, Inmassenn dann beider Herschafft Söderknecht solchs bis dahero vonn Jedem werck gegebenn habenn, So aber eins oder mehr Jars Itzo in kurtzenn, oder kunfftiglich souiel gesottenn wurde, das die wercker, nemblich vonn Jedem dritthalbenn alb, mehr dann solche obberurte Summa trugenn, Was das ist, das soll beidenn Herschafftenn zugleich zu gut kommenn, vnnd volgenn, Welches auch nach laut der Marthregister beidenn Herschafftenn zugestelt werdenn, vnnd soll vonn beider Herschafft warttenn, solches vleißigk gewarttet, vfgezeichnet, vnnd für Her Ingenommenn, vnnd berechnet werdenn, Darann auch gedachter Meister Jörg kein weitter forderung, Ansage noch gerechtigkeit habenn soll vnnd will, Vnnd nachdem genannter Meister Jeorge Itzo sein narung vnnd kunst darann legenn, vnnd solches sein lebennlanng versehenn mus, vnnd will, so soll sein Haußfraw Anna nach seinem tödtlichenn abganng, ob sie das erlebt, vnnd so ferne sie die beide kunste vffm Saltzbronn, vnnd vorm Gewelbe, vnnd sonnst alle anndere dinge, Inmassenn wie er Meister Jeorge die zeit seines lebenns gethann, versehenn kann vnnd magk, vnnd versehenn wirdet, auch Ir lebenlang Innhabenn vnnd verwalttenn, aber es dermassenn haltenn, das kein Sohl noch sonnst nichtes manngell, So dann die berurtenn eheleut beide verstorbenn sein, So soll alles was zu den kunstenn vffm Saltzbronn vnnd vorm gewelbe gehort, sampt den gebeuenn vnnd anndernn darzu gebrauchtenn werckzeug, beidenn Herschafften zustehenn, pleibenn, vnnd volgenn, Doch was der zeit ann pferdenn vorhanndenn, die Ihr gewesenn, vnd durch sie gezeugt seindt, die sollenn Irenn Erbenn zustehenn, vnd gelieffert werdenn, Darzu sollenn beide Herschafftenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften
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